Rz. 115
Die Firmenunterscheidbarkeit nach § 30 HGB muss von der abstrakten Unterscheidungskraft jeder Firma nach § 18 Abs. 1 HGB unterschieden werden. Das Verhältnis von § 18 Abs. 1 HGB zu § 30 HGB ist von einer Wechselwirkung geprägt. § 30 HGB schützt vorrangig im öffentlichen Interesse den Rechtsverkehr vor der Verwendung verwechslungsfähiger Firmen und begründet zu diesem Zweck das (zwingende und daher unter den Parteien nicht abdingbare) Postulat der Firmenunterscheidbarkeit bzw. Firmenausschließlichkeit. Dieser Schutz kann zwar durch den räumlich beschränkten Ansatz des Gesetzes nur teilweise verwirklicht werden; dies folgt indessen zwangsläufig daraus, dass der Registerrichter allenfalls seinen eigenen Bereich ausreichend zu überblicken vermag, und ist daher hinzunehmen. Abs. 2 und Abs. 3 von § 30 HGB enthalten spezielle Hinweise für den Einzelkaufmann und die Zweigniederlassung.
Der Schutz des Besserberechtigten (des bereits Eingetragenen) ist allenfalls Nebenfolge der Vorschrift, da er bei einer Verletzung des § 30 HGB (nur) ein Klagerecht gem. § 37 Abs. 2 HGB hat. Ggf. kann ein betroffener Gewerbetreibender unter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche aus §§ 12, 823 Abs. 1, 826 BGB und §§ 5, 15 MarkenG geltend machen. Daneben kann sich aus der Irreführung durch täuschende Firmengleichheit auch eine Haftung ggü. Gläubigern ergeben.
Rz. 116
Für die (Eintragungs-)Entscheidung des Registerrichters ist allein § 30 HGB maßgebend, sodass eine Eintragung selbst dann zu erfolgen hat, wenn ein Verstoß gegen die anderen genannten Vorschriften vorliegen sollte; allerdings bindet die positive Entscheidung des Registerrichters über die Eintragungsfähigkeit einer bestimmten Firma den Prozessrichter in Verfahren gem. §§ 12 BGB, 15 MarkenG nicht.
Die Einhaltung des Grundsatzes der Firmenunterscheidbarkeit wird in erster Linie durch das Registergericht gem. § 37 Abs. 1 HGB, sekundär durch den zuvor eingetragenen Firmenberechtigten nach § 37 Abs. 2 HGB, sichergestellt. Das Registergericht weist nach vorheriger Zwischenverfügung (§ 26 Satz 2 HRV) eine Anmeldung zurück, wenn die Firma gegen § 30 HGB verstößt. Den Gebrauch einer unzulässigen Firma kann es nach §§ 37 Abs. 1 HGB, 392, 388 ff. FamFG unterbinden. Eine widerrechtlich eingetragene Firma kann nach § 395 FamFG von Amts wegen gelöscht werden. Für die Zweigniederlassung beschränkt § 13 Abs. 3 HGB die Prüfungskompetenz des Gerichts der Zweigniederlassung zugunsten des Gerichts der Hauptniederlassung.