Rz. 16
Die Personenfirma (teilweise auch Personalfirma genannt) wird unter Verwendung eines Personennamens gebildet. Nach altem Firmenrecht vor dem HRefG war die Personenfirma für den Einzelkaufmann (§ 18 Abs. 1 HGB a.F.) und die Personenhandelsgesellschaft (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 HGB a.F.) zwingend aus dem Namen des Geschäftsinhabers bzw. eines oder mehrerer Gesellschafter, nicht aber mit dem Namen eines Nichtgesellschafters (§ 19 Abs. 4 HGB a.F.) zu bilden. Bei der Firma der GmbH durfte die optionale Personenfirma ebenfalls nicht den Namen eines Nichtgesellschafters enthalten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GmbHG a.F.). Daher entsprach es der ganz einheitlichen Meinung, dass eine Personenfirma schon per definitionem aus dem Namen des Geschäftsinhabers bzw. eines oder mehrerer Gesellschafter gebildet wird.
Rz. 17
Zum neuen Firmenrecht wird dies meist unreflektiert fortgeschrieben. Derzeit besteht aber nur noch für den Namen der Partnerschaftsgesellschaft die Pflicht, den Namen mindestens eines Partners und das Verbot, den Namen anderer Personen als von Partnern aufzunehmen. Ansonsten wurde die Verwendung der Personenfirma für alle Rechtsträger freigegeben, sowohl hinsichtlich der Frage "ob" als auch "wie" sie eine solche bilden. Daher lässt sich aus der jetzigen Rechtslage das frühere, enge Verständnis der Personenfirma nicht mehr rechtfertigen. Nach neuem Firmenrecht muss man den Begriff "Personenfirma" weiter verstehen und jede Firma dazu zählen, die unter Verwendung irgendeines Personennamens – auch eines Nichtgesellschafters – gebildet wird.
Rz. 18
Terminologisch kann noch zwischen einer Personenfirma, bei der der Name einer existenten Person verwendet wird, und einer Fantasie-Personenfirma differenziert werden, die nur einen namensähnlichen Fantasiebegriff beinhaltet. Ob eine Personenfirma mit Namen eines Nichtgesellschafters oder eine Fantasie-Personenfirma zulässig ist, wird derzeit insb. unter dem Aspekt der Irreführungsgefahr sehr streitig diskutiert.