Rz. 170
Zur Problematik der Personenfirma mit dem Namen eines Nichtgesellschafters wird zunächst auf die Erörterungen oben verwiesen (s. Rdn 102 ff.). Darüber hinaus gelten bei der Personenfirma der OHG die gleichen Grundsätze wie beim Einzelkaufmann (s. Rdn 157 ff.).
a) Natürliche Person als Namensgeberin
Rz. 171
Die heute wohl überwiegende Meinung fordert, dass die Firma einer OHG, wenn man sich einer Personenfirma bedient, den Namen mindestens eines Gesellschafters enthalten muss. Es stellt sich aber die Frage, ob die Aufnahme des Namens eines Nichtgesellschafters (bei der KG auch eines nicht persönlich haftenden Gesellschafters) in die Firma nach dem neuen Firmenrecht erlaubt ist, es also Personenfirmen ohne Personenbezug gibt. Die Frage muss unter Rückgriff auf das Verbot täuschender Firmen nach § 18 Abs. 2 HGB beantwortet werden.
Rz. 172
Nach dem derzeit geltenden liberaleren Firmenrecht, das auf den Zwang zur Aufnahme des Namens eines Gesellschafters in die Firma der OHG ganz verzichtet, kann ein (überobligatorisch) namengebender Gesellschafter seinen bürgerlichen Namen in den verschiedenen Erscheinungsformen, mit oder ohne Vornamen oder auch seine selbst als Einzelkaufmann geführte Firma in die Firma der OHG "einbringen". Anderes gilt weiterhin für die Firma der Partnerschaftsgesellschaft, da § 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG weiterhin Sonderregelungen bzgl. der Personenfirma enthält. Die Verwendung einer Firma zur Bildung der Firma einer OHG (oder KG oder der Personenfirma einer GmbH) ist nur dann nicht erlaubt, wenn der Grundsatz der Firmenwahrheit hierdurch verletzt würde. Das ist der Fall, wenn die Firma des Einzelkaufmanns oder eines namengebenden Gesellschafters Firmenzusätze enthält (der Geschäftsgegenstand oder eine Größenaussage oder eine Ortsbezeichnung ist etwa in die Firma des Namensgebers aufgenommen worden), welche auf die neu gegründete Gesellschaft (OHG, KG) nicht zutreffen.
Eine andere Frage ist, welcher Name des Gesellschafters im Handelsregister nach § 106 HGB angemeldet und eingetragen werden muss. Da hierdurch (weiterhin) eine zweifelsfreie Identifizierung des jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafters erreicht werden muss, sind in diesem Zusammenhang strengere Anforderungen als bei der Firmenbildung zu stellen. Hier kann auch gegen die Firmenidentität durch die Verwendung einer abweichenden Firma im Geschäftsverkehr verstoßen werden.
b) Gesellschaften als namengebende Gesellschafter der OHG
Rz. 173
Ist der namengebende Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, musste nach früherem Firmenrecht, aber auch jetzt nach wohl noch h.M. der vollständige Name der Namensgeberin in die Firma aufgenommen und der Gesellschaftszusatz beigefügt werden. Diese Firma ist rechtlich auch dann eine Personenfirma, wenn der Namensgeber eine Sachfirma, Fantasiefirma oder gemischte Firma führt und die Firma der OHG daher de facto aus einer bloßen Sach- oder Fantasiebezeichnung und Gesellschaftszusatz besteht. Die gleichen Überlegungen ergeben sich beim Einzelkaufmann, der mit einer Mischfirma oder reinen Sach- bzw. Fantasiefirma firmiert. Besonderer Betrachtung bedarf, ob auch ein Gesellschaftszusatz in der Firma der Namensgeberin in die Firma der OHG zu übernehmen ist und weiter, ob das Gebot der Übernahme des vollständigen Namens auch nach dem neuen liberaleren Firmenrecht gilt.
aa) Übernahme von Gesellschaftszusätzen der Namensgeberin (Rechtsformzusätzen)
Rz. 174
Führt die OHG eine Personenfirma, muss sie nach althergebrachter und wohl immer noch überwiegender Ansicht den Namen wenigstens eines Gesellschafters enthalten. Der Name wird als die vollständige und ungekürzte Firma der namengebenden Gesellschaft gesehen und Teil der Firma ist grds. auch der Rechtsformzusatz. Bei Bildung der Firma von OHG und KG (auch in der Form der GmbH & Co. KG) erlauben nach dieser Ansicht die allgemeinen firmenrechtlichen Grundsätze prinzipiell keine Kürzungen und Weglassungen. Minimale "Abänderungen", die keinen Einfluss auf die Identifikation der Firma haben, sind erlaubt. So kann etwa ein Firmenbestandteil in der Firma der OHG anders als in der namengebenden Gesellschaft in Großbuchstaben gehalten sein ("OPTIKA" s...