Rz. 56
Nach § 17 Abs. 2 HGB kann ein Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Von Bedeutung ist das insb. für den Einzelkaufmann (und die juristischen Personen des § 33 HGB), denn die Formkaufleute und die Handelsgesellschaften haben keinen anderen Namen als die Firma und wären daher ohnehin mit der Firma zu bezeichnen. Zwar ist Voraussetzung von § 17 Abs. 2 HGB die Eigenschaft als Kaufmann, doch kann auch der Geschäftsbezeichnung eines Kleingewerbetreibenden in der Klage identifizierende Wirkung zukommen. Der Unternehmensträger einer Zweigniederlassung kann, wenn es um Rechtsverhältnisse geht, welche die Zweigniederlassung betreffen, unter der Firma der Zweigniederlassung klagen und verklagt werden (näher § 13 HGB).
a) Wahlrecht
Rz. 57
Der Kaufmann kann unter seiner Firma klagen, muss es aber nicht. Er hat insoweit ein Wahlrecht. Hat der Prozess aber keinen Bezug zu dem Handelsgeschäft, muss er unter seinem bürgerlichen Namen klagen.
b) Prozesspartei
Rz. 58
Die Firma wird durch § 17 Abs. 2 HGB selbstverständlich nicht parteifähig, weil ein Name nicht Partei sein kann. Partei ist, sei es als Kläger oder Beklagter, der Geschäftsinhaber. Ist die Parteibezeichnung ungenau, unrichtig oder unvollständig, führt das nicht zur Abweisung der Klage. Die Person ist Partei, die erkennbar durch die Parteibezeichnung angesprochen werden sollte, wobei sich die Erkennbarkeit auch erst aus einer nachträglichen Klarstellung der wirklichen Sachlage ergeben kann. Dementsprechend hat das RG die gegen eine OHG erhobene Klage – nachträglich stellte sich heraus, dass es sich um das Unternehmen eines Einzelkaufmanns handelte – als gegen den Einzelkaufmann gerichtet angesehen.
Rz. 59
Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Beklagter ist, wer bei Klageerhebung oder Zustellung des Mahnbescheides Inhaber der Firma ist (§§ 253, 261, 696 Abs. 3, 700 Abs. 2 ZPO). Besteht zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit die Firma nicht mehr, so ist jedenfalls derjenige Partei (Beklagter), der zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in der Klage bzw. dem Mahnbescheid als Inhaber der zwischenzeitlich nicht mehr bestehenden Firma angegeben ist, sofern dessen Name tatsächlich Bestandteil der Firma war. Führt der Einzelkaufmann keine Personenfirma, ist der ehemalige Firmeninhaber aus der Firma nicht erkennbar und die Parteibezeichnung nur dann unproblematisch, wenn neben der Firma eine Person als Inhaber namentlich benannt ist.
c) Bezeichnung des Inhabers
Rz. 60
Bei der Firma des Einzelkaufmanns bietet § 17 Abs. 2 HGB eine Erleichterung der Parteibezeichnung. In der Klage braucht jedenfalls zunächst der Inhaber des Unternehmens nicht angegeben zu werden. Dies hat wegen der dort herrschenden Beweisstrenge insb. praktische Bedeutung im Urkunden- oder Wechselprozess. Ansonsten ist es meist zweckmäßig, Prozessparteien nicht nur mit ihrer Firma zu bezeichnen, sondern auch ihren Geschäftsinhaber anzugeben. Die Angabe kann auch im Laufe des Prozesses nötig werden, wenn etwa das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet wird oder eine Parteivernehmung erfolgen soll. Das Gericht darf und muss dann die Bezeichnung des Inhabers verlangen. Bei Klagen von und gegen Gesellschaften müssen auf jeden Fall der vertretungsberechtigte Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstand benannt werden (§ 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Rz. 61
Ist die Klage unter der Firma erhoben, so ist derjenige Kläger, der bei Klageerhebung Inhaber der Firma ist. Wechselt der Inhaber zwischen Einreichung und Zustellung der Klage, kommt es darauf an, wer die Klageerhebung veranlasst hat (i.d.R. der bisherige Inhaber). Wechselt der Inhaber der Firma erst während des Verfahrens, gilt § 265 ZPO, wenn der neue Inhaber die streitgegenständlichen Forderungen übernommen hat. Andernfalls bleibt der alte Inhaber, jetzt aber unter seinem bürgerlichen Namen, im Verfahren (bloße Berichtigung der Parteibezeichnung).