Rz. 235
Aus der Maßgeblichkeit des Personal- bzw. Gesellschaftsstatuts folgt, dass unabhängig von dem erläuterten Streit zur Gründungs- und Sitztheorie (vgl. Rdn 220 ff.) aufgrund der rechtlichen Selbstständigkeit einer Tochtergesellschaft für eine im Inland gegründete Tochtergesellschaft die inländischen Vorschriften für die Firmenbildung heranzuziehen sind. Denn bei der Tochter einer ausländischen Gesellschaft liegen sowohl der Verwaltungssitz als auch der Gründungsort im Inland. §§ 17 ff. HGB sowie § 4 GmbHG, § 4 AktG und § 3 GenG gelten je nach konkreter Rechtsform der inländischen Tochter als unmittelbar berufenes Recht. Insb. muss die inländische Tochter-Kapitalgesellschaft z.B. zwingend den Zusatz "mit beschränkter Haftung" bzw. "AG" bzw. eine entsprechende allgemeinverständliche Abkürzung in der Firma führen.
Rz. 236
Ein auf die Gesellschaftsform hinweisender Zusatz in der ausländischen Firma darf grds. nicht übernommen werden, weil im Zusammenhang mit dem zwingenden inländischen Rechtsformzusatz Missverständnisse und Unklarheiten unvermeidbar wären. Dies beinhaltet genauso wie bei einer deutschen Namensgeberin einen Verstoß gegen das hier anwendbare inländische Täuschungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB (vgl. zur gleichen Problematik auch bei inländischen Muttergesellschaften Rdn 174 ff. und zur "ausländischen Kapitalgesellschaft und Co. KG" bereits Rdn 235 ff.). Es gibt auch keinen Grundsatz im deutschen Firmenrecht, wonach bei einer Personengesellschaft die Rechtsform ihrer Gesellschafter erkennbar sein müsste.
Rz. 237
Gibt eine ausländische Kapitalgesellschaft einer inländischen Tochtergesellschaft ihren Namen, so ist die ausländische Firma grds. so zu übernehmen, wie sie im Ausland nach ausländischem Recht in zulässiger Weise geführt wird. Da die ausländische Firma im Inland dadurch geführt wird, dass sie einer inländischen Gesellschaft ihren Namen gibt, darf sie aber nicht gegen den ordre public (Art. 6 EGBGB) verstoßen, und wie auch die im Geschäftsverkehr direkt verwendete ausländische Firma nicht den Grundsatz der Firmenwahrheit und Firmenklarheit verletzen (s. dazu oben Rdn 92 ff.). Für Gesellschaften aus dem EU-Ausland gelten hier aber wieder die engeren Grenzen der firmenrechtlichen Einschränkungen, da die Beteiligung an einer deutschen Tochter unter Verwendung der Firma der ausländischen Mutter auch unter die europarechtlich garantierte Ausübung der Niederlassungsfreiheit fällt (vgl. oben Rdn 221). Daher kann z.B. die Verwendung eines nach deutschem Firmenrecht nicht zulässigen aber bei der Muttergesellschaft eingetragenen Bildzeichens als Bestandteil der Firma der Tochtergesellschaft nicht untersagt werden. Unter diesem Aspekt ist dem Urteil des KG zu widersprechen, wonach auch inländischen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen die Verwendung des Firmenbestandteiles "Partners" nur nach Maßgabe des § 11 PartGG gestattet ist.
Rz. 238
Die Bewertungsmaßstäbe können auch zwischen einer unmittelbaren Verwendung der ausländischen Firma im Geschäftsverkehr und der Verwendung der Firma in der Firma einer Tochter differieren. Die Namensgebung durch die ausländische Gesellschaft verstößt – wie bei inländischen Namensgebern – etwa dann gegen das Wahrheitsgebot, wenn sie z.B. Sachbestandteile enthält, die auf die Namensempfängerin nicht zutreffen. Da nach inländischem Recht zu beurteilen ist, wie die Firma der inländischen Gesellschaft beschaffen sein muss, ist insoweit § 18 Abs. 2 HGB anwendbar, sodass die Firma nicht zu einer Täuschung führen darf. Nach früher richtiger, aber auch jetzt noch – zu Unrecht – vertretener Ansicht bleibt dann in der Tat nur, dass das ausländische Unternehmen entweder im Ausland umfirmiert oder "als namensgebende Gesellschaft eine den Vorschriften des deutschen Firmenrechts entsprechende Tochter gründet". Doch wird die vorgeschlagene "Lösung" dem ausländischen Unternehmen nicht viel helfen. Denn es wird oft seine Firma im Hinblick auf deren Wert und Bekanntheitsgrad nicht im Ausland ändern, aber dennoch bei der Firmenbildung der Tochter verwenden wollen. Will das Unternehmen als namensgebende Gesellschaft im Inland eine Tochtergesellschaft gründen, wurde die Verwendung einer angepassten ausländischen Firma im Hinblick auf den in Deutschland befolgten Grundsatz der Firmenidentität nur selten für möglich gehalten. So soll etwa "international" oder ein Sachbestandteil in der Firma der Namensgeberin nicht einfach gestrichen (fortgelassen) werden können.
Nach der hier vertretenen Ansicht löst sich dieses Problem schon nach deutschem Firmenrecht, da die Verwendung auch einer verkürzten Firma oder nur eines Firmenbestandteils eines Gesellschafters zur Bildung der Personenfirma der Tochtergesellschaft zulässig ist. Dies gilt dann gleichermaßen sowohl für einen deutschen wie europäischen als auch für einen nicht EU-ausländischen Gesellschafter. Man kann hier zusätzlich die Frage stellen, inwieweit die N...