Rz. 6
Das Firmenrecht kann nach verschiedenen Kriterien unterteilt werden. Nach seinem Regelungscharakter differenziert steht dem Firmennamensrecht das Firmenordnungsrecht ggü.
Rz. 7
Nach dem Regelungsinhalt unterscheidet man die Bestimmungen zur Zulässigkeit der Firmenbildung (§§ 17–19 HGB) und der Firmenfortführung (§§ 21–24 HGB).
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§ 18 HGB wird zusammen mit § 30 HGB als "Allgemeiner Teil" des Firmenbildungsrechts bezeichnet, da sie für alle Kaufleute einheitliche Maßstäbe zur Firmenbildung postulieren. Ergänzt werden sie durch die Vorschriften, die abhängig von der jeweiligen Rechtsform bestimmte Rechtsformzusätze fordern (§ 19 HGB sowie § 4 GmbHG, §§ 4, 279 AktG, § 3 GenG, § 2 Abs. 2 Nr. 1 EWIV-AusfG, § 18 Abs. 2 Satz 2 VAG, §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG). |
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§§ 21–24 HGB erlauben für verschiedene Konstellationen die Firmenfortführung und bestimmen deren Voraussetzungen genauer. §§ 25–28 HGB regeln Fragen der Haftung bei Unternehmensübertragung, bei der Fortführung eines Handelsgeschäfts durch Erben und beim Eintritt von Gesellschaftern in ein Handelsgeschäft, also an das Firmenrecht anknüpfende Folgeprobleme. Daher sind diese nicht hier, sondern beim Handelskauf zu erläutern. |
Rz. 8
Zuletzt enthalten §§ 29–37 HGB in teilweise inhaltlicher Anknüpfung an die Regelungen der §§ 17–24 HGB in erster Linie Fragen des Firmenregisterrechts und des Firmenschutzes. Abschließend verpflichtet § 37a HGB den Einzelkaufmann u.a. die Firma auf allen Geschäftsbriefen anzugeben. Für Unternehmen in anderen Rechtsformen existieren hierzu Parallelvorschriften (§§ 125a, 177a HGB, § 35a GmbHG, § 80 AktG, § 25a GenG).
Rz. 9
Neben die Bestimmungen im HGB und in den verschiedenen gesellschaftsrechtlichen Gesetzen treten noch die überwiegend materiell-rechtlichen Regelungen zum Firmenrecht, wie insb. §§ 3, 5 UWG und §§ 3, 5, 14, 15 MarkenG sowie § 12 BGB. Teilweise bestehen historisch bedingte Besonderheiten für vor 1900 eingetragene Firmen (Art. 22 EGBGB) und für die Aufrechterhaltung von in der Kriegszeit bewilligten Ausnahmen und Ausnahmen für die bis 1951 in das Bundesgebiet verlegten (Personen-)Unternehmen (§ 2 Abs. 2, 3 bzw. § 3 Abs. 1 Handelsrechtliches BereinigungsG).
Rz. 10
In manchen Sondergesetzen befinden sich auch branchen- bzw. berufsbezogene Einschränkungen oder Vorbehalte für bestimmte Bezeichnungen:
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§ 39 Abs. 1 KWG (Bank, Bankier), |
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§ 39 Abs. 2 KWG (Volksbank), |
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§ 40 Abs. 1 KWG (Sparkasse), |
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§ 40 Abs. 2 KWG (Spar- und Darlehenskasse), |
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§ 1 BausparkassenG (Bausparkasse), |
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§ 41 KWG (Sonderregelung für ausländische Kreditinstitute), |
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§ 3 KAGB (Kapitalverwaltungsgesellschaft, Investmentvermögen, Investmentfonds, Investmentaktiengesellschaft und Investmentkommanditgesellschaft), |
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§ 20 UBGG (Unternehmensbeteiligungsgesellschaft), |
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§ 4 VAG (Versicherung), |
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§§ 43 Abs. 1, 53 Abs. 1, 161 StBerG (Steuerberatungsgesellschaft), |
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§§ 27, 31, 133 WPO (Wirtschaftprüfungsgesellschaft), |
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§ 52k PatAnwO (Patentanwaltsgesellschaft), |
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§ 59k Abs. 2 BRAO (Rechtsanwaltsgesellschaft). |