Rz. 79
Für Buchstabenkombinationen, die sich zunehmender Beliebtheit erfreuen, galt nach altem Firmenrecht Folgendes: Ein Firmenbestandteil, der als Kurzwort aus den Anfangsbuchstaben weiterer Firmenbestandteile gebildet worden ist, genießt firmenrechtlichen Schutz, sofern die Buchstabenkombination aussprechbar ist. Die Kombination ist dann ohne Verkehrsdurchsetzung schutzfähig (es ging um § 16 UWG), wenn sie "von Hause aus namensmäßige Kennzeichnungskraft hat". Dies wiederum ist dann der Fall, wenn die Kombination unterscheidungskräftig und zudem bei Verwendung im geschäftlichen Verkehr geeignet ist, als Name zu wirken. Für die Bezeichnung "GEFA" hat der BGH darauf abgestellt, dass sie aussprechbar ist und es nach den Umständen nahe liegt, dass sie als Abkürzung einer längeren Firmenbezeichnung gebildet ist; sie werde i.d.R. vom Verkehr auch als namensmäßiger Hinweis auf ein Unternehmen aufgefasst. Handelt es sich um eine solche Buchstabenkombination, kann sie auch als individualisierender Zusatz zu einer Branchen- oder Gattungsbezeichnung verwendet werden.
Buchstabenzusammenstellungen dagegen, die kein aussprechbares Wort ergeben, sollten nach früherer Ansicht vom Verkehr ohne Schwierigkeiten "als solche erkannt und nicht etwa als Fantasieworte aufgefasst" werden. In der Rspr. war zum alten Firmenrecht anerkannt, dass eine solche Kombination regelmäßig nicht ohne Weiteres als Unternehmensname wirkt und daher zur Erlangung des Firmenschutzes Verkehrsdurchsetzung benötigt. Erst unter dieser Voraussetzung kam die Kombination auch als individualisierender Zusatz in Betracht.
Rz. 80
Das grds. Kriterium der Aussprechbarkeit ist auch nach neuem Firmenrecht weiterhin zu beachten, wobei diesbezüglich weniger auf die Aussprechbarkeit als Wort als vielmehr auf die Artikulierbarkeit abgestellt werden sollte. Weiterhin streitig ist daher insb., ob reine Buchstabenfolgen als alleiniger Firmenkern Kennzeichnungseignung haben. Dies muss unter dem Firmenrecht i.d.F. nach dem HRefG grds. bejaht werden. Denn meist sind derartige Buchstabenfolgen durchaus wie ein Fantasiewort aussprechbar. Darüber hinaus hat sich der Rechtsverkehr längst daran gewöhnt, dass Bezeichnungen wie VW, BMW, LTU, TUI oder IBM als Namen gebraucht werden, ohne sich darüber Gedanken zu machen, dass es sich um Abkürzungen der tatsächlichen Firmen handeln könnte. Im Kennzeichnungsrecht sind nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 MarkenG sog. Buchstabenfolgen als Marke jetzt ausdrücklich eintragungsfähig. Mit dieser der modernen Verkehrsauffassung Rechnung tragenden Entwicklung im Markenrecht ist auch für das Firmenrecht die Kennzeichnungseignung, die sich am Markenrecht orientiert, von bloßen Buchstabenfolgen in Alleinstellung grds. zu bejahen. Es besteht kein Zweifel, dass eine Buchstabenfolge, wenn sie bereits Verkehrsgeltung erlangt hat (z.B. AEG, BMW, LTU, TUI, VW etc.) Kennzeichnungseignung besitzt. In der Praxis sind auch bereits viele neue Firmen, deren Firmenkern nur aus einer Kombination von drei Buchstaben besteht, in das Handelsregister eingetragen worden. Dennoch hat jüngst die OLG-Rspr. zu Unrecht die Eintragung von Buchstabenfirmen verweigert. Nunmehr hat der BGH ausdrücklich bestätigt, dass der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination nach dem liberalisierten Firmenrecht gem. § 18 Abs. 1 HGB n.F. neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseignung – und damit zugleich Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB n.F.) im Geschäftsverkehr zukommt. Sie kann im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden, wenn als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma i.S.d. Artikulierbarkeit erfüllt ist.
Kritisch erscheint nach dem eindeutigen Urteil des BGH m.E. nur noch die Kennzeichnungseignung bei der alleinigen Verwendung nur eines Buchstabens. Die Grenze sollte bei der Verwendung von zwei Buchstaben gezogen werden, deren Kennzeichnungseignung jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn ein Verbindungszeichen wie "R + V Versicherung" oder Ähnliches verwendet wird.
Rz. 81
Zu Recht ablehnend steht die Rspr. bisher einer sinnlosen Aneinanderreihung von A-Blöcken ggü., die ersichtlich nur dem Zweck dient, für alle Zeiten in allen erdenklichen Verzeichnissen an erster Stelle zu stehen. Buchstabenzusammenstellungen, die kein aussprechbares Wort ergeben, werden vom Verkehr nicht als Fantasieworte aufgefasst. Der Namensfunktion einer Firma werde nur eine solche Kennzeichnung gerecht, die als wörtliche Bezeichnung der Individualisierung einer Person oder eines Gegenstands durch die Sprache diene. Dazu gehöre grds. auch, dass der Name aussprechbar ist und durch die klangliche Wirkung eine bestimmte Vorstellung von dem Objekt seiner Benennung hervorrufe. Im Ergebnis ist dieser Rspr. zuzustimmen. Hierbei sollte allerdings weniger mit der fehlenden Kennzeichnungseignung als in ...