Rz. 111
Die Auffassung, dass Landes-, Landschafts-, Orts- und andere geografische Bezeichnungen als Firmenbestandteil in aller Regel nicht nur als Hinweis auf den Sitz, die Nationalität oder die Zugehörigkeit des Unternehmens zu dem betreffenden Gebiet verstanden werden, sondern darüber hinaus auf eine besondere Beziehung zu diesem Gebiet in der Weise hindeuten, dass das Unternehmen dort von maßgebender, mindestens aber von besonderer Bedeutung ist, ist abzulehnen. Mit dieser Begründung, kann schon unter europarechtlichen Gesichtspunkten seit dem HRefG von 1998 die Eintragung in das Handelsregister nicht mehr abgelehnt werden.
Rz. 112
Die jüngere Rspr. ist allerdings diesbezüglich weiterhin nicht einheitlich:
So soll eine geografische Bezeichnung konkret geeignet sein, über Bedeutung und Größe eines Unternehmens zu täuschen, da sie als vorangestellte Orts- bzw. Regionsangabe eine führende Position indiziert.
Demgegenüber ist die Firma "Autodienst – Berlin Ltd." schon nach deutschem Recht nicht i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB zur Irreführung geeignet, wenn das Unternehmen zumindest auch in Berlin tätig ist. Mit dem Ortszusatz wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass es zu den führenden Unternehmen ihrer Branche in Berlin gehört, da die Branchenbezeichnung allgemein gehalten ist und der Ortsname nicht adjektivisch verwandt wird.
Zu der Bezeichnung "Cambridge Institute" stellt der BGH zum Markenrecht fest, dass berechtigte Benutzer einer geographischen Herkunftsangabe, die für Dienstleistungen verwendet wird, nur diejenigen Personen und Unternehmen sind, die in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet geschäftsansässig sind und von dort ihre Dienstleistungen erbringen.
Der Gebietszusatz "Rheinland" bei einem Tierschutzverein setzt nicht voraus, dass der Tierschutzverein in der Region Rheinland eine besondere Größe ausweist, eine führende Rolle spielt oder durch besondere Leistungen hervorgetreten ist.
Weist aber der Name eines Vereins als Namensbestandteil "Bundesverband (...)" auf, so wird dadurch bei durchschnittlichen Verkehrsteilnehmern der Eindruck erweckt, der Verein nehme eine Größenordnung ein, die bundesweit von der Mitgliederzahl her eine nennenswerte Position hat.
Unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten hält es das OLG Dresden für irreführend, eine Ltd. als "EU-GmbH" zu bewerben. Daher hat es unlauteren Wettbewerb beim Vermarkter von Ltd. angenommen. Es gibt bisher keine einheitliche, als EU-GmbH bezeichnete Rechtsform. Der Begriff "EU-GmbH" ist weder in Fachkreisen noch beim Verbraucher gebräuchlich und als solcher nicht für die englische Limited bekannt.
Weder die attributive noch die substantivische Aufnahme einer Ortsangabe in einer Firma können eine Irreführung darüber auslösen, dass das Unternehmen eine führende oder besondere Stellung in dem Ort hat. Es genügt vielmehr der Sitz der Gesellschaft in der naheliegenden Nachbargemeinde, um zulässig als "Münchner Hausverwaltung GmbH" zu firmieren.
Unzulässig ist dagegen der Begriff "Fahrzeugwerk" in Verbindung mit einer attributiven Ortsangabe, wenn das so bezeichnete Unternehmen Wettbewerber nicht deutlich überragt. Dazu ist eine führende Stellung in der genannten Region erforderlich, die bei neu gegründeten Gesellschaften regelmäßig fehlen wird oder dem Registergericht nicht nachweisbar ist.