Rz. 68
Bei den Kapitalgesellschaften besteht weitgehend Einigkeit über die Verwertungsbefugnis der Personenfirma allein durch den Insolvenzverwalter. Wegen der (auch hier vertretenen) Anwendung des § 24 Abs. 2 HGB auch auf Kapitalgesellschaften wird neuerdings aber – zu Unrecht – auch die Zustimmung des Namensgebers bei der Verwertung in der Insolvenz befürwortet.
Rz. 69
Die vom BGH ausgehende Differenzierung zum Einzelkaufmann und der Personenhandelsgesellschaft trägt unter Beachtung der Grundsätze des neuen Firmenrechts, wodurch jetzt weder der Einzelkaufmann noch die Personenhandelsgesellschaft mehr gezwungen sind, Personenfirmen zu führen, nicht mehr. Auch die Argumentation aus dem durch das HRefG unveränderten § 24 Abs. 2 HGB, wonach beim Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Namen in der Firma enthalten ist, die Fortführung der Firma nur bei den Personenhandelsgesellschaften der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben bedarf, überzeugt nicht. Denn auch § 24 Abs. 2 HGB muss im Lichte der Liberalisierung des Firmenrechts neu interpretiert werden. Er regelt das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft, nicht die Frage der Veräußerung des Unternehmens mit der Firma. Diese findet ihre Regelung in § 22 HGB, der keine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Zustimmungserfordernisses durch den Namensgeber enthält (s. dazu aber die – auch allgemein überdenkenswerte – h.M.). Darüber hinaus betrifft er nicht das bei der Insolvenz vorliegende besondere Spannungsverhältnis zwischen dem Individualinteresse am Namen und dem Gläubiger(schutz)interesse an der Verwertung der Firma, sondern nur den Konflikt mit den wirtschaftlichen Interessen der firmierenden Gesellschaft, die auch durch vertragliche Regelungen bei der Zurverfügungstellung des Namens hätte gesichert werden können.
Der Kaufmann oder der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verzichtet zwar mit der Aufnahme seines Namens in die Firma sicherlich nicht generell auf sein an dem Namen bestehendes Persönlichkeitsrecht. Doch nutzt er den Namen gewerblich, ist er mit seiner Einführung in den Geschäftsverkehr übertragbar und vererblich geworden. Der Insolvenzverwalter ist gehalten, alle noch vorhandenen Werte zu versilbern, um die Gläubiger in bestmöglicher Weise zu befriedigen. Der Gemeinschuldner muss das dulden, weil insoweit ein berechtigtes Interesse der von dem Gemeinschuldner geschädigten Gläubiger besteht. Daher kann der Insolvenzverwalter auch die Personenfirma des Einzelkaufmanns sowie der Personenhandelsgesellschaft ohne Zustimmung des Namensträgers verwerten. Zu erwägen ist allenfalls eine (Vertrauensschutz) Einschränkung für Altgesellschaften aus der Zeit vor dem HRefG, da für diese die oben dargestellten Argumente für ein Einwilligungserfordernis i.S.d. Namensträgers fortwirken.
Rz. 70
Für die abgeleitete Firma gilt Entsprechendes. Enthält die fortgeführte Firma (wie meist) nicht den Namen des Gemeinschuldners, können keine namensrechtlichen Schutzrechte Gläubigerinteressen zurückdrängen. Enthält die abgeleitete Firma den Familiennamen, nicht aber den Vornamen (der Gemeinschuldner führt z.B. das Unternehmen seines Vaters nebst Firma fort), ist die Firma ebenfalls nicht aus dem Namen des Gemeinschuldners gebildet. Tragen Vater und Sohn auch den gleichen Vornamen, kann nach der hier vertretenen Meinung der Insolvenzverwalter allein einwilligen.