Rz. 71
Der Gemeinschuldner darf während des Insolvenzverfahrens kein neues Unternehmen unter dem Namen der alten Firma gründen. Da der Insolvenzverwalter allein zur Firmenveräußerung befugt ist, darf der Gemeinschuldner die Firma nicht ändern (um etwa auf diese Weise die bisherige Firma für den eigenen späteren Gebrauch zu sichern). Die Firma kann aber durch den Geschäftsinhaber oder die Gesellschafter geändert werden, sofern der Insolvenzverwalter zustimmt. Erst recht kann der Gemeinschuldner die Firma nicht löschen lassen, was aber auch für den Insolvenzverwalter gilt, weil das nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört. Die Firma kann auch nicht durch Eintragung des Erlöschens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowohl über das Vermögen einer betroffenen GmbH & Co. KG als auch deren Komplementär- und Kommanditistengesellschaften vernichtet werden.
Rz. 72
Für den Einzelkaufmann stellt sich die Frage nach der Bildung einer Ersatzfirma nicht, weil er durch die Veräußerung des Handelsgeschäfts seine Kaufmannseigenschaft und damit auch das Recht zur Führung einer Firma verliert. Nicht so eindeutig ist die Rechtslage bei den Personenhandelsgesellschaften. An sich werden OHG und KG, mangelt es infolge der Geschäftsveräußerung nunmehr an einem Handelsgewerbe, zur GbR. Doch war schon vor dem HRefG aus dem mit dem MoPeG schließlich aufgehobenen § 156 HGB herzuleiten, dass sie bis zum Ende der Liquidation als Handelsgesellschaft abgewickelt werden und damit auch eine Firma zu führen haben. Seit dem HRefG 1998 existieren Gesellschaften nach § 107 Abs. 1 HGB, solange sie in das Handelsregister eingetragen sind, auch als reine vermögensverwaltende Gesellschaft noch als OHG oder KG fort. Hat der Insolvenzverwalter das Unternehmen einer GmbH oder AG veräußert, muss nach h.M. die Firma der in Insolvenz befindlichen Gesellschaft – die ja, wie Kapitalgesellschaft und Formkaufmann, jedenfalls bis zur Löschung im Handelsregister besteht – im Hinblick auf § 30 HGB geändert werden. Es soll nicht korrekt sein, wegen der fehlenden Unterscheidbarkeit nur durch Beifügung eines unterscheidungskräftigen Zusatzes unter Beibehaltung der Firma i.Ü. (oder durch die Aufnahme eines Nachfolgezusatzes in die Firma des Erwerbers) Abhilfe zu schaffen; zu berücksichtigen sei bei der GmbH der "infolge der Veräußerung eintretende Rechtsverlust", wie auch zumindest vorübergehend eine Firmenverdoppelung die Folge sei. Ist eine Firmenänderung nötig – gleich, ob ihr ein Zusatz beigefügt oder eine völlig neue Firma angenommen wird –, kann sie nur durch die Gesellschafter im Wege der Satzungsänderung erfolgen, wenn nicht ein Insolvenzplan nach § 225a Abs. 3 InsO besteht. In der Praxis scheitert dieser Weg häufig an dem Widerstand der Gesellschafter. Die bisher überwiegende Meinung, wonach der Insolvenzverwalter selbst ohne Mitwirkung der Gesellschafter eine neue Firma (Ersatzfirma) bestimmen kann, ist durch eine aktuelle Entscheidung des BGH obsolet. Die Befugnis zur Änderung der Satzung in Bezug auf die Firma der Kapitalgesellschaft geht für den Fall der Verwertung der Firma im Insolvenzverfahren vielmehr nicht gem. § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Dieser kann eine Firmenänderung auch nicht außerhalb der Satzung kraft eigener Rechtsstellung herbeiführen.