a) Geschäftsbezeichnung

 

Rz. 24

Nur der Kaufmann hat nach § 17 Abs. 1 HGB eine Firma. Daneben kann er eine Geschäftsbezeichnung oder mehrere Geschäftsbezeichnungen (früher Etablissementbezeichnungen) gebrauchen. Wurden diese Bestandteil der Firma, handelte es sich bereits nach altem Firmenrecht um unselbstständige Geschäftsbezeichnungen ("Richard Kaub, Möbelfundgrube"), die als Firmenbestandteil den Gesetzen der Firma folgen.[40] Nach dem HRefG ändert sich an dieser Einschätzung nichts. Die Firmenbildung unter alleiniger Verwendung einer Geschäftsbezeichnung führt zu einer Fantasiefirma, i.V.m. anderen Firmenbestandteilen zu einer Mischfirma.

 

Rz. 25

Hiervon zu unterscheiden ist die selbstständige Geschäftsbezeichnung, die nicht Teil einer Firma ist. Sie kennzeichnet das Geschäft oder den Betrieb. Typische Geschäftsbezeichnungen sind Branchenangaben und – historisch gewachsene – Kennzeichnungen von Gaststätten und Apotheken ("Gasthof zum schwarzen Bären", "Einhornapotheke"). Sie unterscheiden sich von der Firma durch den verschiedenartigen Zweck.[41] Während die Firma als Handelsname wie der bürgerliche Name eine Personenbezeichnung ist, also der Individualisierung des Firmenträgers dient, sollen Geschäftsbezeichnungen das Geschäftslokal oder den Geschäftsbetrieb selbst spezifizieren und aus der Menge gleichartiger Unternehmen herausheben, ohne den Inhaber oder die Rechtsform kenntlich zu machen. Der Unterschied wird auch dadurch deutlich, dass ein Unternehmen nur eine Firma, aber durchaus verschiedene Geschäfte mit unterschiedlichen Geschäftsbezeichnungen betreiben kann. Umgekehrt können auch verschiedene Unternehmen unter einer Geschäftsbezeichnung, wie z.B. einem Konzernnamen (R + V Versicherungsgruppe) auftreten.

 

Rz. 26

Der Kaufmann hat das Recht auf Verwendung einer solchen objektbezogenen, schlagwortartigen und werbewirksamen ergänzenden Geschäftsbezeichnung[42] neben seiner Firma. Dies wurde nach altem Firmenrecht besonders damit begründet, dass sich die Firma selbst oft nicht für den erstrebten Wettbewerbszweck eignet.[43] Nach der Liberalisierung des Firmenrechts und der allgemeinen Zulassung der Fantasiefirma ist das Bedürfnis nach Verwendung von Geschäftsbezeichnungen durch einen Kaufmann neben seiner Firma stark zurückgegangen. Denn er hat jetzt größere Wahlfreiheit bei der Bildung aussagekräftiger und werbewirksamer Firmen.[44] Dennoch bleibt die Verwendung der Geschäftsbezeichnung weiterhin auch neben der Firma zulässig.[45]

 

Rz. 27

Die Geschäftsbezeichnung erfährt Schutz nach den §§ 1, 5, 15 MarkenG.[46] § 12 BGB greift ein, sofern der Bezeichnung Unterscheidungskraft zukommt und sie somit Namensfunktion hat.[47] Ergänzend kommt der wettbewerbsrechtliche Schutz aus §§ 1, 3 UWG a.F. (jetzt insb. §§ 3 und 5 UWG) in Betracht.[48]

[40] KGJ 42, A 161, 162; BayObLG, BB 1960, 996; OLG Hamm, BB 1959, 898; Droste, DB 1967, 539; Bokelmann, Firmenrecht, Rn 8, 29.
[41] Wessel/Zwernemann/Kögel, Firmengründung, Rn 2.
[42] K. Schmidt, Handelsrecht, § 12 Rn 23.
[43] OLG Karlsruhe, BB 1968, 308.
[44] Reg. Begr., BT-Drucks 13/8444, S. 35.
[45] Einschränkend Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Zimmer, HGB, § 17 Rn 10: nur noch Bezeichnungen, die nicht Bestandteil existierender Firmen sind.
[46] Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 16 UWG.
[47] Canaris, Handelsrecht, § 3 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a).
[48] Röhricht/von Westphalen/Ammon/Ries, HGB, § 17 Rn 9.

b) Sog. Minderfirma

 

Rz. 28

Während die Firma dem Kaufmann vorbehalten ist, kann eine Geschäftsbezeichnung auch von einem nicht ins Handelsregister eingetragenen Kleingewerbetreibenden i.S.d. § 2 HGB oder Freiberufler verwendet werden. Gebraucht der Nichtkaufmann die Geschäftsbezeichnung als seinen firmenähnlichen Namen, d.h. als Unternehmensbezeichnung im Geschäftsverkehr, die lediglich deshalb keine Firma im Rechtssinn ist, weil der Unternehmer nicht handelsgewerblich tätig ist, spricht man von einer Minderfirma.[49] Auch der Nichtkaufmann kann eine oder mehrere Geschäftsbezeichnungen noch neben seiner Minderfirma als ergänzende Geschäftsbezeichnung führen.[50] In der Praxis häufige Fälle von Minderfirmen sind Namen von BGB-Gesellschaften.

 

Rz. 29

Sehr umstritten war nach altem Firmenrecht, ob eine Geschäftsbezeichnung firmenähnlich wirken durfte,[51] was mitunter schwierig zu beurteilen war.[52] Die Grenzen zum unzulässigen firmenähnlichen Gebrauch einer Geschäftsbezeichnung wurden zum einen durch die Art der gewählten Bezeichnung, zum anderen durch die Art des Gebrauchs bestimmt.[53] Mit dem HRefG wurde für jede Form der Firma verbindlich ein Rechtsformzusatz eingeführt (§ 19 HGB, § 4 GmbHG, § 4 AktG, § 3 GenG) und Fantasiefirmen, also auch solche aus Geschäftsbezeichnungen gebildeten, wurden allgemein zulässig. Dies geschah ausweislich der Regierungsbegründung insb. auch, um die Abgrenzung zwischen Firmen und bloßen Geschäfts- und Etablissementbezeichnungen erheblich zu erleichtern.[54] Das Fehlen eines Rechtsformzusatzes zeigt, dass es sich nicht um eine Firma i.S.d. HGB handeln kann und die so verwendete Bezeichnung damit allen Kleinge...

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