I. Firmenrecht vor der Handelsrechtsreform 1998
Rz. 1
Das bis zur Handelsrechtsreform 1998 geltende Firmenrecht wird in diesem Kapitel nur noch wenn absolut notwendig erläutert. Die Lit. und Rspr. aus der Zeit davor ist kritisch im Lichte der Neuregelungen zum Firmenrecht zu sehen.
II. Firmenrecht nach dem HRefG 1998
Rz. 2
Auch nach den Änderungen durch das HRefG bleiben "der Kaufmannsbegriff als Bestimmung des Normadressatenkreises (§ 1 ff. HGB) und die Firma als Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt (§ 17 Abs. 1 HGB), Zentralbegriffe des HGB".
1. Ziele des HRefG
Rz. 3
Das HRefG hat neben der Modernisierung des Kaufmannsbegriffes die Liberalisierung des Firmenrechts vorangetrieben. Das in Deutschland im europäischen Vergleich recht rigide Firmenbildungsrecht wurde entschärft und vereinheitlicht. Den Unternehmen wurde größere Wahlfreiheit bei der Bildung aussagekräftiger und werbewirksamer Firmen eingeräumt. Unabhängig von der gewählten Rechtsform sind jetzt Fantasie-, Sach- und Personenfirmen oder Mischformen zulässig. Mit der Liberalisierung der Firmenbildung wurde zugleich ein wichtiger Beitrag zur Deregulierung und Entbürokratisierung angestrebt. Die alte Rechtslage vor dem HRefG und die hierzu vorhandene teilweise streitige Rspr. prägt zu Unrecht auch heute noch die Registerpraxis und die Erörterungen in der Kommentarliteratur zu den inhaltlichen Vorgaben für eine zulässige Firma, die keine Grundlage mehr im Gesetz finden.
Rz. 4
Nach neuem Firmenrecht soll sich die Firmenbildung (nur noch) nach den drei wesentlichen Funktionen der Firma ausrichten.
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die Unterscheidungskraft sowie die damit einhergehende Kennzeichnungsfunktion, |
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die Ersichtlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses und |
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die Offenlegung der Haftungsverhältnisse. |
Rz. 5
Das firmenrechtliche Irreführungsverbot (§ 18 Abs. 2 HGB) wurde konkretisiert, um einer "Versteinerung" der Irreführungsmaßstäbe angesichts sich wandelnder Verbrauchererwartungen entgegenzuwirken. Im Interesse eines vorbeugenden Verkehrsschutzes wurde die Prüfung der Firma auf Täuschungseignung im Handelsregistereintragungsverfahren zwar beibehalten, da die nachträgliche Kontrolle mit Mitteln des Wettbewerbsrechts (§ 3 UWG a.F., jetzt § 5 UWG) allein für unzureichend gehalten wurde. Der Bereich der relevanten Irreführung wurde aber wesentlich reduziert und die Prüfungskompetenz des Registers auf die ersichtliche Eignung zur Irreführung beschränkt.
2. Firmenrechtliche Vorschriften im Überblick
Rz. 6
Das Firmenrecht kann nach verschiedenen Kriterien unterteilt werden. Nach seinem Regelungscharakter differenziert steht dem Firmennamensrecht das Firmenordnungsrecht ggü.
Rz. 7
Nach dem Regelungsinhalt unterscheidet man die Bestimmungen zur Zulässigkeit der Firmenbildung (§§ 17–19 HGB) und der Firmenfortführung (§§ 21–24 HGB).
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§ 18 HGB wird zusammen mit § 30 HGB als "Allgemeiner Teil" des Firmenbildungsrechts bezeichnet, da sie für alle Kaufleute einheitliche Maßstäbe zur Firmenbildung postulieren. Ergänzt werden sie durch die Vorschriften, die abhängig von der jeweiligen Rechtsform bestimmte Rechtsformzusätze fordern (§ 19 HGB sowie § 4 GmbHG, §§ 4, 279 AktG, § 3 GenG, § 2 Abs. 2 Nr. 1 EWIV-AusfG, § 18 Abs. 2 Satz 2 VAG, §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG). |
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§§ 21–24 HGB erlauben für verschiedene Konstellationen die Firmenfortführung und bestimmen deren Voraussetzungen genauer. §§ 25–28 HGB regeln Fragen der Haftung bei Unternehmensübertragung, bei der Fortführung eines Handelsgeschäfts durch Erben und beim Eintritt von Gesellschaftern in ein Handelsgeschäft, also an das Firmenrecht anknüpfende Folgeprobleme. Daher sind diese nicht hier, sondern beim Handelskauf zu erläutern. |
Rz. 8
Zuletzt enthalten §§ 29–37 HGB in teilweise inhaltlicher Anknüpfung an die Regelungen der §§ 17–24 HGB in erster Linie Fragen des Firmenregisterrechts und des Firmenschutzes. Abschließend verpflichtet § 37a HGB den Einzelkaufmann u.a. die Firma auf allen Geschäftsbriefen anzugeben. Für Unternehmen in anderen Rechtsformen existieren hierzu Parallelvorschriften (§§ 125a, 177a HGB, § 35a GmbHG, § 80 AktG, § 25a GenG).
Rz. 9
Neben die Bestimmungen im HGB und in den verschiedenen gesellschaftsrechtlichen Gesetzen treten noch die überwiegend materiell-rechtlichen Regelungen zum Firmenrecht, wie insb. §§ 3, 5 UWG und §§ 3, 5, 14, 15 MarkenG sowie § 12 BGB. Teilweise bestehen historisch bedingte Besonderheiten für vor 1900 eingetragene Firmen (Art. 22 EGBGB) und für die Aufrechterhaltung von in der Kriegszeit bewilligten Ausnahmen und Ausnahmen für die bis 1951 in das Bundesgebiet verlegten (Personen-)Unternehmen (§ 2 Abs. 2, 3 bzw. § 3 Abs. 1 Handelsrechtliches BereinigungsG).
Rz. 10
In manchen Sondergesetzen befinden sich auch branchen- bzw. berufsbezogene Einschränkungen oder Vorbehalte für bestimmte...