Rz. 128
Gesellschaftszusätze, ob zwingend oder freiwillig aufgenommen, ausgeschrieben oder abgekürzt, begründen für sich allein keine ausreichende Unterscheidbarkeit, da sie keine die Individualisierung bezweckenden Firmenbestandteile sind und an "dem Auge und Ohre sich einprägenden Klangbilde" nicht teilnehmen.[393] Besondere Bedeutung hatte dies für die Firma der GmbH & Co. KG in Abgrenzung zu ihrer eigenen Komplementärin. Dabei reichte nach Ansicht des BayObLG der Zusatz "Handelsgesellschaft" bei der KG nicht aus.[394] Unterscheidungskräftig und empfehlenswert ist dagegen der in der Firma der Komplementär-GmbH enthaltene Zusatz "Verwaltungs-".[395] Dies gilt auch für Zusätze wie "in Liquidation",[396] "im Vergleichsverfahren"[397] oder "Nachfolger".[398] So hat auch das OLG Hamm[399] die deutliche Unterscheidbarkeit i.S.d. § 30 HGB zwischen den Firmen "A & Co. GmbH" und "A & Co. GmbH KG" verneint.
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