I. Begriff der Firma
Rz. 13
§ 17 Abs. 1 HGB enthält die Legaldefinition der Handelsfirma. Diese beinhaltet drei Elemente: Die Firma ist ein Name. Nur Kaufleute können eine Firma haben. Die Firma ist der Name, unter der ein Kaufmann Geschäfte abschließt und zeichnet.
Anders als nach ihrer umgangssprachlichen Verwendung handelt es sich bei der Firma nicht um das Unternehmen selbst, sondern nur um eine namensmäßige Bezeichnung (Namensfunktion), die das Unternehmen und den Unternehmensträger miteinander verbindet. Abs. 2 ergänzt die Verwendungsmöglichkeit der Firma dergestalt, dass Kaufleute im Prozess auch mit ihrer Firma bezeichnet werden können, gleichgültig, ob sie als Kläger oder als Beklagte daran teilnehmen. Die Firma ist nicht selbst Partei. § 17 HGB enthält zwar den Begriff der Firma, gibt aber keine Auskunft über die Rechtsbeziehung des Kaufmanns zu der Firma.
Rz. 14
§ 17 HGB sowie das gesamte Firmenrecht im HGB findet nicht nur Anwendung auf die Firma des Einzelkaufmanns, sondern über § 6 Abs. 1 HGB auch auf Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH, AG, KGaA und EWIV), über § 17 Abs. 2 GenG auf eingetragene Genossenschaften und über § 16 VAG auch auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sowie die sonstigen juristischen Personen i.S.d. § 33 HGB (Stiftung, Idealverein, wirtschaftlicher Verein, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen von Gebietskörperschaften), wenn diese ein Handelsgewerbe i.S.d. § 1 Abs. 2 HGB betreiben. Für die Partnerschaftsgesellschaft verweist § 2 Abs. 2 PartGG weitgehend auf das Firmenrecht des HGB, nicht jedoch auf §§ 17 und 18 Abs. 1 HGB. Die Anwendung von Teilen des Firmenrechts (insb. § 18 Abs. 2 HGB) wird auch für die unternehmenstragende BGB-Gesellschaft befürwortet. Für im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaften ergibt sich dies aus § 707b Nr. 1 BGB.
II. Firmenarten
Rz. 15
Nach ihrem Inhalt können die Personenfirmen (die Firma enthält den Familiennamen und evtl. den Vornamen des Geschäftsinhabers oder eines oder mehrerer Gesellschafter) von den Sachfirmen (dem Gegenstand des Unternehmens entnommen), den seit dem HRefG allgemein auch zulässigen Fantasiefirmen und Kombinationen hieraus, den sog. Mischfirmen/gemischten Firmen, unterschieden werden.
Nach dem Unternehmensträger unterscheidet sich die Einzelfirma (der Einzelkaufmann ist Unternehmensträger) von der Gesellschaftsfirma.
Bei der zusammengesetzten Firma ist dem Firmenkern als Mindestangabe noch ein Zusatz beigefügt. Firmenkern und Firmenzusatz bilden eine rechtliche Einheit und zusammen die Firma. Es handelt sich dabei um eine terminologische Unterscheidung, der i.d.R. keine materiell-rechtliche Bedeutung zukommt. So lässt sich etwa aus der Differenzierung "Firmenkern" und "Firmenzusatz" nichts für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Firma herleiten.
Schließlich ist die ursprüngliche/originäre Firma von der abgeleiteten Firma (von dem früheren Träger des Unternehmens übernommen) zu unterscheiden. Eine abgeleitete Firma kann auch zur neu gebildeten mutieren, wenn der Rechtsverkehr die Identität der ursprünglichen und der abgeleiteten Firma aufgrund ihrer Änderung nicht mehr wahrzunehmen vermag oder ernsthafte Zweifel an der Identität bestehen. Die geänderte Firma unterliegt dann den Erfordernissen von § 18 HGB für die neu gebildete Firma. Aus der neu gebildeten Firma können sich aber ggf. ggü. der abgeleiteten Firma Unterschiede in den Rechtsfolgen ergeben (z.B. Verlust der Prioritätsstellung).
1. Personenfirma
Rz. 16
Die Personenfirma (teilweise auch Personalfirma genannt) wird unter Verwendung eines Personennamens gebildet. Nach altem Firmenrecht vor dem HRefG war die Personenfirma für den Einzelkaufmann (§ 18 Abs. 1 HGB a.F.) und die Personenhandelsgesellschaft (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 HGB a.F.) zwingend aus dem Namen des Geschäftsinhabers bzw. eines oder mehrerer Gesellschafter, nicht aber mit dem Namen eines Nichtgesellschafters (§ 19 Abs. 4 HGB a.F.) zu bilden. Bei der Firma der GmbH durfte die optionale Personenfirma ebenfalls nicht den Namen eines Nichtgesellschafters enthalten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GmbHG a.F.). Daher entsprach es der ganz einheitlichen Meinung, dass eine Personenfirma schon per definitionem aus dem Namen des Geschäftsinhabers bzw. eines oder mehrerer Gesellschafter gebildet wird.
Rz. 17
Zum neuen Firmenrecht wird dies meist unreflektiert fortgeschrieben. Derzeit besteht aber nur noch für den Namen der Partnerschaftsgesellschaft die Pflicht, den Namen mindestens eines Partners und das Verbot, den Namen anderer Personen als von Partnern aufzunehmen. Ansonsten wurde die Verwendung der Personenfirma für alle Rechtsträger freigegeben, sowohl hinsichtlich der Frage "ob" als auch "wie" sie eine solche bilden. Daher lässt sich aus der jetzigen Rechtslage das frühere, enge Verständnis der Personenfirma nicht mehr rechtfertigen. Nach neuem Firm...