Rz. 28

Während die Firma dem Kaufmann vorbehalten ist, kann eine Geschäftsbezeichnung auch von einem nicht ins Handelsregister eingetragenen Kleingewerbetreibenden i.S.d. § 2 HGB oder Freiberufler verwendet werden. Gebraucht der Nichtkaufmann die Geschäftsbezeichnung als seinen firmenähnlichen Namen, d.h. als Unternehmensbezeichnung im Geschäftsverkehr, die lediglich deshalb keine Firma im Rechtssinn ist, weil der Unternehmer nicht handelsgewerblich tätig ist, spricht man von einer Minderfirma.[49] Auch der Nichtkaufmann kann eine oder mehrere Geschäftsbezeichnungen noch neben seiner Minderfirma als ergänzende Geschäftsbezeichnung führen.[50] In der Praxis häufige Fälle von Minderfirmen sind Namen von BGB-Gesellschaften.

 

Rz. 29

Sehr umstritten war nach altem Firmenrecht, ob eine Geschäftsbezeichnung firmenähnlich wirken durfte,[51] was mitunter schwierig zu beurteilen war.[52] Die Grenzen zum unzulässigen firmenähnlichen Gebrauch einer Geschäftsbezeichnung wurden zum einen durch die Art der gewählten Bezeichnung, zum anderen durch die Art des Gebrauchs bestimmt.[53] Mit dem HRefG wurde für jede Form der Firma verbindlich ein Rechtsformzusatz eingeführt (§ 19 HGB, § 4 GmbHG, § 4 AktG, § 3 GenG) und Fantasiefirmen, also auch solche aus Geschäftsbezeichnungen gebildeten, wurden allgemein zulässig. Dies geschah ausweislich der Regierungsbegründung insb. auch, um die Abgrenzung zwischen Firmen und bloßen Geschäfts- und Etablissementbezeichnungen erheblich zu erleichtern.[54] Das Fehlen eines Rechtsformzusatzes zeigt, dass es sich nicht um eine Firma i.S.d. HGB handeln kann und die so verwendete Bezeichnung damit allen Kleingewerbetreibenden als Geschäftsbezeichnung grds. offensteht.[55] Dies gilt gleichermaßen für den Nichtkaufmann wie den Kaufmann mit abweichender Firma. Eine ohne einen Rechtsformzusatz gebrauchte Geschäftsbezeichnung erweckt daher nicht mehr in unzulässiger Weise den Eindruck einer Firma.[56]

 

Rz. 30

Das Verbot des firmenmäßigen Gebrauchs von Geschäftsbezeichnungen erfasst nach neuem Firmenrecht nur noch die unberechtigte Verwendung eines Rechtsformzusatzes i.S.d. § 19 HGB. Darüber hinaus wird für die Geschäftsbezeichnung auch das Verbot der Irreführung bzw. das Wahrheitsgebot angenommen, das durch das Registergericht nach § 37 HGB durchgesetzt werden kann.[57] Unzulässig ist daher auch die Verwendung von Rechtsformbezeichnungen, die sich an den Rechtsformzusatz einer Firma anlehnen und geeignet sind, über die Rechtform irrezuführen.[58]

[49] Oetker/Schlingloff, HGB, § 17 Rn 6; K. Schmidt, Handelsrecht, § 12 Rn 28; für Aufgabe dieses Begriffs nach neuem Firmenrecht zu Unrecht Hopt, HGB, § 17 Rn 13.
[50] K. Schmidt, Handelsrecht, § 12 Rn 58.
[51] Abl. die h.M.: vgl. Röhricht/von Westphalen/Ammon/Ries, HGB, § 17 Rn 14 m.w.N.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Zimmer, HGB, § 17 Rn 9 m.w.N. in Fn 25–27; zulassend aber schon K. Schmidt, Handelsrecht, § 12 Rn 29; ders., DB 1987, 1181; Bokelmann, Firmenrecht, 1. Aufl., Rn 17.
[52] Vgl. dazu ausführlich: Ullmann, NJW 1994, 1255; Sudhoff, Personengesellschaften, S. 24.
[53] Wessel/Zwernemann/Kögel, Firmengründung, Rn 3.
[54] Reg. Begr., BT-Drucks 13/8444, S. 38; LG Bonn, NJW-RR 2005, 1559, 1560.
[55] Röhricht/von Westphalen/Ammon/Ries, HGB, § 17 Rn 15; Roth, in: Die Reform des Handelsstandes und der Personengesellschaften, S. 31, 48; Bokelmann, GmbHR 1998, 58; schwächer: Koller/Roth/Morck/Roth, HGB, § 17 Rn 7: nur Indiz für firmenmäßigen Gebrauch, § 17 Rn 8: i.d.R. keine firmenmäßige Verwendung.
[56] Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Zimmer, HGB, § 17 Rn 9; Röhricht/von Westphalen/Ammon/Ries, HGB, § 17 Rn 15; LG Bonn, NJW-RR 2005, 1559 ff. zu § 25 HGB; a.A. ohne zeitliche Grenze Wessel/Zwernemann/Kögel, Firmengründung, Rn 5, wegen der fehlenden Trennschärfe für die Verkehrskreise.
[57] K. Schmidt, Handelsrecht, § 12 Rn 31; Röhricht/von Westphalen/Ammon/Ries, HGB, § 37 Rn 13; Roth, in: Die Reform des Handelsstandes und der Personengesellschaften, S. 31, 49.
[58] Röhricht/von Westphalen/Ammon/Ries, HGB, § 17 Rn 15.

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