Rz. 53

Da Handelsgesellschaften nur einen Namen, nämlich die Firma haben, ist die Abgrenzung, wann der Unternehmensträger die Firma und wann den bürgerlichen Namen zu gebrauchen hat, nur für den Einzelkaufmann von Bedeutung. Nach § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er "seine Geschäfte betreibt" und die Unterschrift abgibt. Der Geschäftsverkehr bestimmt also den Rahmen. Nur insoweit ist der Kaufmann berechtigt und verpflichtet, die Firma zu führen (vgl. a. § 37 HGB). Der "Geschäftsverkehr" bietet aber nur Anhaltspunkte. So ist es klar, dass der Kaufmann beim Abschluss eines Ehevertrages oder der Errichtung eines Testaments als Privatperson handelt und entsprechend den bürgerlichen Namen gebraucht.[107] Gebrauch der Firma lässt Handeln i.R.d. Handelsgeschäfts vermuten, Gebrauch des bürgerlichen Namens Handeln außerhalb desselben.[108] Da es Geschäfte gibt, die nicht zwingend auf den Kaufmann als Privatperson oder als Unternehmensträger deuten, kann insoweit der Verwendung der Firma oder des bürgerlichen Namens entscheidende Bedeutung zukommen. "Der Kaufmann muss deshalb seinen bürgerlichen Namen führen und ist von Dritten damit zu bezeichnen, wenn Rechtswirkungen gerade ihm als einer bestimmten Person zugerechnet werden sollen. Dagegen ist die Firma zu verwenden, wenn es auf den jeweiligen Träger des kaufmännischen Unternehmens ankommt".[109]

[107] Staub/Burgard, HGB, § 17 Rn 53; Heymann/Emmerich, HGB, § 17 Rn 15.
[108] Hopt, HGB, § 17 Rn 18.
[109] Staub/Burgard, HGB, § 17 Rn 53.

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