Rz. 127
Der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zugrunde zu legen ist der Gesamteindruck; insb., also neben dem Wortbild, das sog. Klangbild. Letztlich entscheidend sind allerdings die Umstände des Einzelfalls. Bei Firmen mit Branchennähe sind strengere Anforderungen zu stellen, da bei diesen die Verwechslungsgefahr weit höher ist. Immerhin haben sich einige konkretere Regeln herausgebildet:
aa) Gesellschaftszusätze
Rz. 128
Gesellschaftszusätze, ob zwingend oder freiwillig aufgenommen, ausgeschrieben oder abgekürzt, begründen für sich allein keine ausreichende Unterscheidbarkeit, da sie keine die Individualisierung bezweckenden Firmenbestandteile sind und an "dem Auge und Ohre sich einprägenden Klangbilde" nicht teilnehmen. Besondere Bedeutung hatte dies für die Firma der GmbH & Co. KG in Abgrenzung zu ihrer eigenen Komplementärin. Dabei reichte nach Ansicht des BayObLG der Zusatz "Handelsgesellschaft" bei der KG nicht aus. Unterscheidungskräftig und empfehlenswert ist dagegen der in der Firma der Komplementär-GmbH enthaltene Zusatz "Verwaltungs-". Dies gilt auch für Zusätze wie "in Liquidation", "im Vergleichsverfahren" oder "Nachfolger". So hat auch das OLG Hamm die deutliche Unterscheidbarkeit i.S.d. § 30 HGB zwischen den Firmen "A & Co. GmbH" und "A & Co. GmbH KG" verneint.
bb) Ortsnamen
Rz. 129
Die Unterscheidungskraft beigefügter Ortsnamen lässt sich nicht generell beurteilen. Entscheidend ist die Aussagekraft der sonstigen Firmenbestandteile und die Bedeutung, die der Verkehr einer Ortsbezeichnung bei einer derartigen Firma beimisst. Nicht genügen wird die bloße Ortsangabe bei der Personenfirma, da der Ortsangabe neben dem Namen kaum Kennzeichnungswirkung zukommt. Bei Sachfirmen hingegen ist eine ausreichende Unterscheidungskraft im Einzelfall denkbar. So erfolgt z.B. die Individualisierung bei Volksbanken in erster Linie aufgrund des beigefügten Ortszusatzes, da der Gattungsbegriff "Volksbank" infolge der häufigen Verwendung wenig Kennzeichnungskraft aufweist. Zu weit geht es daher, die Unterscheidungskraft von Zusätzen wie "deutsch" oder "bayerisch" allgemein abzulehnen. So wird man neben der "Deutsche Bank AG" auch eine "Bayerische Bank AG" zulassen können. Nach dem OLG Stuttgart reicht eine Landschaftsbezeichnung wie "Filder" zur ausreichenden Unterscheidung von GmbH und GmbH & Co. KG aus, solange der Zusatz nicht nur den Ort des gemeinsamen Sitzes bezeichnet.
cc) Kombination von Merkmalen
Rz. 130
Denkbar ist, dass die Verwechslungsgefahr durch mehrere kleine, für sich allein nicht ausreichende Unterschiede ausgeschlossen wird. Wessel nennt als Beispiel eine "Schuster Immobilien KG", die sich zwar noch nicht von einer "Immo Schuster Immobilien KG", wohl aber von einer "Immo Schuster Immobilien GmbH" unterscheide.
dd) Personenfirma
Rz. 131
Bei Personenfirmen sind unterschiedliche Vornamen bei gleichem Nachnamen hinreichend unterscheidungskräftig (arg. ...