I. Kennzeichnungseignung
1. Kennzeichnungswirkung
Rz. 75
Nach § 18 Abs. 1 HGB muss der Firma Kennzeichnungswirkung und Unterscheidungskraft zukommen. Beide Begriffe werden oft nicht genau unterschieden und können sich überschneiden. Sie umschreiben letztlich dasselbe Ziel aus verschiedenen Blickwinkeln. Die Eignung zur Kennzeichnung umschreibt die Namensfunktion der Firma. Sie muss also zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein, d.h. unmittelbar oder mittelbar auf den Kaufmann als Unternehmensträger hinweisen. Die Unterscheidungskraft "zielt" demgegenüber auf die Individualisierung, also die Identifikation des Unternehmens. Die Firma muss geeignet sein, den Unternehmensträger von anderen zu unterscheiden, also im Rechtsverkehr die gedankliche Verbindung zu einem ganz bestimmten Unternehmen herzustellen.
Rz. 76
Bei Sach- und Fantasiefirmen tauchen wesentlich häufiger kennzeichenrechtliche Probleme auf als bei der Personenfirma, wenn es um die erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft geht. Fantasienamen und Buchstabenkombinationen sind aber an sich sowohl zur Kennzeichnung als auch zur Individualisierung geeignet. Dabei darf nicht statisch nur auf die jeweils bereits verfestigte Verkehrsauffassung abgestellt, sondern muss grds. eine dynamische Sichtweise zugrunde gelegt werden, die Raum für die Berücksichtigung von Wandlungen der Verkehrskreise lässt. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Konzept der Liberalisierung des Firmenrechts und verhindert eine ungerechtfertigte Benachteiligung neu "erfundener" Fantasiebezeichnungen.
Um ihrer Namensfunktion gerecht werden zu können, müssen sowohl Firmenkern als auch Firmenzusätze grds. eine wörtliche und aussprechbare Bezeichnung darstellen. Dabei ist auch zu beachten, dass bei Fantasiebezeichnungen oder auch Sachangaben, die "im Bereich der Sprache bleiben, von der Sprech- und Redeweise auszugehen ist, wie sie von der Allgemeinheit in der Öffentlichkeit gebraucht wird. Vulgäre Aussagen und Anspielungen können deshalb zurückgewiesen werden". Die genaue Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Firma auf Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten ist allerdings unklar.
2. Bildzeichen und Sonderzeichen
Rz. 77
Insb. sog. Bildzeichen (auch bildhafte Zeichen genannt) erfüllen in dem oben dargestellten Sinne keine Namensfunktion und sind damit nicht kennzeichnungsgeeignet. So wurden bspw. "*", "#" oder "=" mangels namens- und somit firmenrechtlicher Funktion beanstandet. Demgegenüber werden Satzzeichen wie z.B. "!", ";", "?", ":", "." im Allgemeinen anstandslos ebenso wie das kaufmännische "&" und das mathematische "+" als Firmenbestandteil akzeptiert. Als Begründung hierfür wird angegeben, dass bei diesen Zeichen die Aussprache als "und" eindeutig wäre bzw. bei Satzzeichen offensichtlich sei, dass sie nicht ausgesprochen werden sollen. Gleichermaßen wurde das Grad-Zeichen "°" in der Firma als eindeutiges und aussprechbares Zeichen für zulässig gehalten.
Im Zusammenhang mit den Bildzeichen ist auch festzustellen, dass die Firma grds. in lateinischen Buchstaben ausgedrückt werden muss, da sie nur dann von den durchschnittlichen Verkehrskreisen ausgesprochen werden kann. Einen Anspruch auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise hat der Antragsteller nicht. Das Registergericht ist insofern nicht an die Anmeldung gebunden, da die grafische Gestaltung des Schriftbildes einer Firma keine namensrechtliche und somit auch keine firmenrechtliche Relevanz hat. Es entscheidet vielmehr nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, welche Schreibweise Eingang in die Eintragung zu finden hat. Daher liegt in der Verwendung der Firma in einer abweichenden Schreibweise (z.B. Groß- statt Kleinbuchstaben) aber weder eine Ände...