I. Grundsatz
Rz. 137
Der Firma kommt eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu, da sich in ihr der Goodwill des Unternehmens widerspiegelt. Das Prinzip der Firmenbeständigkeit besagt, dass der Firmenkern einer zulässig gebildeten Firma beibehalten werden darf, auch wenn sich die für die Firmenbildung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben. Die fortgeführte Firma setzt sich i.R.d. §§ 21–24 HGB ggü. der Firmenwahrheit durch, um den in der Firma liegenden Wert zu erhalten. Dieser Grundsatz findet seine Grenze in § 19 HGB. Auch die weitergeführte Firma muss den ihr jetzt entsprechenden Rechtsformzusatz enthalten, ohne allerdings zwingend auf den alten Zusatz zu verzichten.
Rz. 138
Unter den Voraussetzungen von §§ 21 und 24 HGB kann eine Firma mit dem bisherigen Namen fortgeführt werden, obwohl sich der Gesellschafterbestand oder (zumindest) der Name eines Gesellschafters geändert hat. So kann bspw. nach § 24 HGB auch die Firma mit dem Namen eines bereits ausgeschiedenen Gesellschafters weitergeführt werden. Dies gilt grds. auch, wenn aus einer zweigliedrigen Handelsgesellschaft einer der beiden Gesellschafter ohne Liquidation ausscheidet. Ebenso sind Fälle denkbar, in denen die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ausgetauscht wird, deren Firma zulässigerweise weiter unverändert verwendet wird. Solange die Haftungssituation nach § 19 Abs. 2 HGB weiter klargestellt bleibt, muss m.E. selbst beim Austausch mit einer Ltd. oder einer UG (haftungsbeschränkt) die bisherige Firma nicht geändert werden. Erforderlich ist nach § 24 Abs. 2 HGB die Einwilligung des ausscheidenden Gesellschafters oder seiner Erben. Dies kann auch die Firma einer ausgeschiedenen Handelsgesellschaft sein, soweit nicht § 30 HGB (Unterscheidbarkeit) verletzt wird. Aber auch hier ist wieder § 19 Abs. 1 HGB zu beachten, sodass die fortgeführte Firma einen ihrer Rechtsform entsprechenden Rechtsformzusatz enthalten muss.
§ 22 HGB ermöglicht die weitgehend unveränderte Fortführung einer bestehenden Firma für den Erwerber des Handelsgeschäfts. Auch hierfür ist die Einwilligung des bisherigen Geschäftsinhabers oder dessen Erben erforderlich.
II. Erwerb eines Handelsgeschäfts
Rz. 139
Nach § 22 HGB darf für das unter Lebenden oder von Todes wegen erworbene Geschäft die bisherige Firma mit Einwilligung des Namensgebers fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält.
Dabei muss grds. das Handelsgeschäft in seiner Gesamtheit übernommen werden. Da eine Firma gem. § 23 HGB nicht ohne das Handelsgeschäft, für das sie geführt wird, veräußert werden kann, kommt eine Firmenfortführung nach § 22 HGB nämlich nur in Betracht, wenn das Handelsgeschäft in eben jenem Umfang auf den Erwerber übergeht, in dem es bislang von seinem ursprünglichen Inhaber unter dieser Firma betrieben wurde. Entscheidend ist dabei, dass der Erwerber bzw. Pächter i.R.d. Unternehmensveräußerung/-verpachtung objektiv die Möglichkeit erlangt, in Fortsetzung der geschäftlichen Tradition seines Vorgängers dessen unternehmerische Leistung nunmehr selbst zu erbringen und das Geschäft im Großen und Ganzen unverändert weiterzuführen. Danach ist einerseits die Firmenfortführung nach § 22 HGB ausgeschlossen, sofern lediglich einzelne Bestandteile des Unternehmens auf den Erwerber übergehen, andererseits bedarf es keiner Übertragung solcher Vermögenswerte, die zum Betrieb des Handelsgewerbes nicht erforderlich sind. In diesem Zusammenhang wird das Zurückbehalten der Verbindlichkeiten und Forderungen des zu übertragenden Handelsgeschäfts als unschädlich für di...