Rz. 148
Der Grundsatz der Firmeneinheit besagt, dass für ein Unternehmen grds. nur eine Firma geführt werden darf: "ein Unternehmen – eine Firma". Das ergibt sich schon aus dem Bedürfnis des Rechtsverkehrs nach einer sicheren Unterscheidung der im Handelsverkehr auftretenden Rechtspersönlichkeiten. Es schließt sich die weitere Frage an, ob (und wenn ja welche) Unternehmensträger Inhaber mehrerer Unternehmen sein können. Eine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfasste Sparkasse kann demgegenüber mit ihrer nach öffentlichem Recht zulässigen Mehrfachfirmierung auch ins Handelsregister eingetragen werden, obwohl sie nur ein Unternehmen führt.
I. Einzelkaufmann
Rz. 149
Unterhält der Einzelkaufmann nur ein Unternehmen, so darf er nur eine Firma führen. Das gilt auch dann, wenn der Kaufmann zu seinem Unternehmen noch ein weiteres mit dem Recht auf Firmenfortführung hinzuerwirbt und er beide Unternehmen vereinigt. Denn nach der Vereinigung ist nur noch ein Unternehmen vorhanden. Dem Kaufmann steht es aber frei – will er die Werbekraft und (oder) den Wert der Firma erhalten –, die Firmen ebenfalls zu vereinigen. Auch kann er das übernommene Unternehmen als Zweigniederlassung unter der Firma des übernommenen Unternehmens führen.
Rz. 150
Der Einzelkaufmann darf dann, wenn er mehrere selbstständige Unternehmen betreibt, für jedes Unternehmen eine andere Firma benutzen. Ob dem Einzelkaufmann insoweit ein Wahlrecht zusteht (Führung unter derselben Firma oder verschiedene Firmen), ist fraglich. Es spricht viel für die Meinung von K. Schmidt, dass sich der Kaufmann hier verschiedener Firmen bedienen muss, wenn er "die organisatorische Trennung der Unternehmen aufrechterhalten und nach außen dokumentieren will".
Voraussetzung ist aber immer, dass es sich um wirklich selbstständige Betriebe und nicht nur Abteilungen eines einheitlichen Geschäfts handelt. Sind die Geschäfte sachlich und räumlich getrennt, erfolgen Buchführung und Bilanzierung getrennt, ist jeweils eigenes Personal vorhanden und sind die Telefonnummern und Bankkonten jeweils verschieden, wird i.d.R. von mehreren selbstständigen Unternehmen auszugehen sein, die nur einen gemeinsamen Rechtsträger haben. Maßgebend ist aber jeweils die Gesamtwürdigung, sodass ausnahmsweise auch bei gemeinschaftlicher Beschäftigung von Angestellten und auch teilweise gemeinsamen Geschäftsräumen von der Verschiedenheit der Unternehmungen ausgegangen werden kann. Werden gleichartige Handelsgeschäfte am gleichen Ort betrieben, so sind an das Merkmal der Selbstständigkeit eines Unternehmens besonders strenge Anforderungen zu stellen. In letzterem Fall erscheint auch die Abgrenzung zur Zweigniederlassung problematisch. Liegt eine solche vor, ist allgemein anerkannt, dass sie unter der Firma der Hauptniederlassung auftreten darf.
II. Handelsgesellschaften
Rz. 151
Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften dürfen immer nur eine Firma führen. Das gilt auch dann, wenn sie verschiedene, voneinander getrennte Geschäfte i.S.v. Betrieben führt, denn sie können im Rechtssinne nur ein Unternehmen führen. Firma und Name bilden bei den Handelsgesellschaften eine notwendige Einheit. Die Gesellschaftsfirma ist der alleinige Name der Gesellschaft und nicht nur, wie bei der Firma des Einzelkaufmanns, der Name, unter dem sie im Handel die Geschäfte betreibt.
"Da jedes Rechtssubjekt, wenn das Gesetz nicht ausnahmsweise mehrere Bezeichnungen zulässt, einen einzigen bestimmten Namen haben muss, mit dem es im Rechtsverkehr eindeutig identif...