Rz. 149

Unterhält der Einzelkaufmann nur ein Unternehmen, so darf er nur eine Firma führen.[462] Das gilt auch dann, wenn der Kaufmann zu seinem Unternehmen noch ein weiteres mit dem Recht auf Firmenfortführung hinzuerwirbt und er beide Unternehmen vereinigt. Denn nach der Vereinigung ist nur noch ein Unternehmen vorhanden.[463] Dem Kaufmann steht es aber frei – will er die Werbekraft und (oder) den Wert der Firma erhalten –, die Firmen ebenfalls zu vereinigen. Auch kann er das übernommene Unternehmen als Zweigniederlassung unter der Firma des übernommenen Unternehmens führen.[464]

 

Rz. 150

Der Einzelkaufmann darf dann, wenn er mehrere selbstständige Unternehmen betreibt, für jedes Unternehmen eine andere Firma benutzen.[465] Ob dem Einzelkaufmann insoweit ein Wahlrecht zusteht (Führung unter derselben Firma oder verschiedene Firmen),[466] ist fraglich. Es spricht viel für die Meinung von K. Schmidt, dass sich der Kaufmann hier verschiedener Firmen bedienen muss, wenn er "die organisatorische Trennung der Unternehmen aufrechterhalten und nach außen dokumentieren will".[467]

Voraussetzung ist aber immer, dass es sich um wirklich selbstständige Betriebe und nicht nur Abteilungen eines einheitlichen Geschäfts handelt.[468] Sind die Geschäfte sachlich und räumlich getrennt, erfolgen Buchführung und Bilanzierung getrennt, ist jeweils eigenes Personal vorhanden und sind die Telefonnummern und Bankkonten jeweils verschieden, wird i.d.R. von mehreren selbstständigen Unternehmen auszugehen sein, die nur einen gemeinsamen Rechtsträger haben. Maßgebend ist aber jeweils die Gesamtwürdigung, sodass ausnahmsweise auch bei gemeinschaftlicher Beschäftigung von Angestellten und auch teilweise gemeinsamen Geschäftsräumen von der Verschiedenheit der Unternehmungen ausgegangen werden kann.[469] Werden gleichartige Handelsgeschäfte am gleichen Ort betrieben, so sind an das Merkmal der Selbstständigkeit eines Unternehmens besonders strenge Anforderungen zu stellen.[470] In letzterem Fall erscheint auch die Abgrenzung zur Zweigniederlassung problematisch. Liegt eine solche vor, ist allgemein anerkannt, dass sie unter der Firma der Hauptniederlassung auftreten darf.

[462] K. Schmidt, Handelsrecht, § 12 Rn 68; Staub/Burgard, HGB, Vor § 17 Rn 39; vgl. a. BGH, NJW 1991, 2023, 2024; a.A. Canaris, Handelsrecht, § 11 Abs. 1 Satz 4.
[463] Hopt, HGB, § 17 Rn 8; K. Schmidt, Handelsrecht, § 12 Rn 72; Bokelmann, Firmenrecht, Rn 392; a.A. OLG Düsseldorf, NJW 1954, 151, 152 m. abl. Anm. Droste; Kraft, Die Führung mehrerer Firmen, S. 31 ff., 47; vgl. a. Nipperdey, FS Hueck, S. 195, 217; Schlichting, ZHR 134 (1970), 322 ff.
[464] Vgl. a. Staub/Burgard, HGB, Vor § 17 Rn 41.
[465] RG, HRR 1929 Nr. 1666; BGHZ 31, 397, 399; KG, JW 1936, 1680; Hopt, HGB, § 17 Rn 8; Heymann/Emmerich, HGB, § 17 Rn 24; Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, HGB, § 17 Rn 4; von Gierke/Sandrock, Handels- und Wirtschaftsrecht I, § 17 Abs. 2 Satz 3; K. Schmidt, Handelsrecht, § 12 Rn 68; Bokelmann, Firmenrecht, Rn 393; a.A. Staub/Burgard, HGB, Vor § 17 Rn 41.
[466] So Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., § 17 Rn 26 und die wohl h.M.
[467] K. Schmidt, Handelsrecht, § 12 Rn 68; Heymann/Emmerich, HGB, § 17 Rn 24.
[468] Bokelmann, Firmenrecht, Rn 393.
[469] KG, JW 1936, 1680.
[470] BayObLGZ 1956, 260, 264; BayObLGZ 2001, 69, 72; vgl. a. Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, HGB, § 17 Rn 4; Heymann/Emmerich, HGB, § 17 Rn 24.

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