Rz. 137

Der Firma kommt eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu, da sich in ihr der Goodwill des Unternehmens widerspiegelt.[422] Das Prinzip der Firmenbeständigkeit besagt, dass der Firmenkern einer zulässig gebildeten Firma beibehalten werden darf, auch wenn sich die für die Firmenbildung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben.[423] Die fortgeführte Firma setzt sich i.R.d. §§ 2124 HGB ggü. der Firmenwahrheit durch, um den in der Firma liegenden Wert zu erhalten.[424] Dieser Grundsatz findet seine Grenze in § 19 HGB. Auch die weitergeführte Firma muss den ihr jetzt entsprechenden Rechtsformzusatz enthalten, ohne allerdings zwingend auf den alten Zusatz zu verzichten.[425]

 

Rz. 138

Unter den Voraussetzungen von §§ 21 und 24 HGB kann eine Firma mit dem bisherigen Namen fortgeführt werden, obwohl sich der Gesellschafterbestand oder (zumindest) der Name eines Gesellschafters geändert hat.[426] So kann bspw. nach § 24 HGB auch die Firma mit dem Namen eines bereits ausgeschiedenen Gesellschafters weitergeführt werden. Dies gilt grds. auch, wenn aus einer zweigliedrigen Handelsgesellschaft einer der beiden Gesellschafter ohne Liquidation ausscheidet.[427] Ebenso sind Fälle denkbar, in denen die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ausgetauscht wird, deren Firma zulässigerweise weiter unverändert verwendet wird. Solange die Haftungssituation nach § 19 Abs. 2 HGB weiter klargestellt bleibt, muss m.E. selbst beim Austausch mit einer Ltd. oder einer UG (haftungsbeschränkt) die bisherige Firma nicht geändert werden. Erforderlich ist nach § 24 Abs. 2 HGB die Einwilligung des ausscheidenden Gesellschafters oder seiner Erben.[428] Dies kann auch die Firma einer ausgeschiedenen Handelsgesellschaft sein, soweit nicht § 30 HGB (Unterscheidbarkeit) verletzt wird.[429] Aber auch hier ist wieder § 19 Abs. 1 HGB zu beachten, sodass die fortgeführte Firma einen ihrer Rechtsform entsprechenden Rechtsformzusatz enthalten muss.

§ 22 HGB ermöglicht die weitgehend unveränderte Fortführung einer bestehenden Firma für den Erwerber des Handelsgeschäfts. Auch hierfür ist die Einwilligung des bisherigen Geschäftsinhabers oder dessen Erben erforderlich.[430]

[422] Zur Firma als "tradeable Asset" i.S.e. immateriellen Wirtschaftsgutes: Flume, DB 2008, 2011; zur Übertragung s.a. Werner, NWB 2008, 4225 ff.
[423] Vgl. Kögel, BB 1997, 793, 800; K. Schmidt, Handelsrecht, § 12 Rn 103 ff.; Röhricht/von Westphalen/Ammon/Ries, HGB, § 17 Rn 23; Staub/Burgard, HGB, Vor § 17 Rn 31.
[424] Zur Abgrenzung des Irreführungsverbotes und der Firmenkontinuität ausführlich Meyer, ZNotP 2009, 250 ff.; zur Fortführung einer "Doktorfirma" mit Nachfolgezusatz durch Nichtpromovierten im Markenrecht: BGH, NJW 1998, 1150 ff.
[425] OLG Hamm, NJW-RR 1999, 1709 = NZG 1999, 993 zulässige Beibehaltung von "oHG" mit Rechtsformzusatz "e.K.".
[426] S.a. BFH, NJW-RR 2008, 1652 = DStR 2008, 1354 zu einer Steuerberatungsgesellschaft nach § 50 StBerG, § 55 Abs. 2 StBerG, § 57 Abs. 1 StBerG, § 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG v. 4.11.1975, § 56 Abs. 2 Satz 4 StBerBerufsO.
[427] OLG München, 22.7.2008 – 31 Wx 88/07, DNotZ 2009, 73 = NZG 2008, 780–783 = Rpfleger 2008, 643, im konkreten Fall allerdings nicht, da der letzte Gesellschafter wegen bloßer Vermögensverwaltung nicht mehr Kaufmann war; s. schon BGH, NJW 1989, 1798, 1799.
[428] Vgl. LG Köln, 20.9.2005 – 33 O 87/05b, n.v., zur Anwalts-GmbH; s. dazu ausführlich mit diversen Musterformulierungen: Lette, WM 2006, 1841.
[429] K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 53 Abs. 3 Satz 3.
[430] S. dazu ausführlich mit diversen Musterformulierungen: Lette, WM 2006, 1841.

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