1. Beteiligungsfähigkeit
Rz. 232
Eine ausländische juristische Person kann Gründer und Gesellschafter einer inländischen Kapitalgesellschaft sein. Ausländisch ist eine Gesellschaft nach herkömmlicher Definition, wenn sie ihren effektiven Verwaltungssitz im Ausland hat. Denn die Rechtsverhältnisse einer juristischen Person bestimmen sich nach ihrem Gesellschaftsstatut, für welches wiederum das Recht am Sitz ihrer Hauptverwaltung für maßgebend gehalten wurde. Im Lichte der dargestellten EuGH-Rspr. muss zumindest für europäische Gesellschaften schon für die Definition als "ausländisch" auf das Gründungsstatut abgestellt werden.
Das Gesellschaftsstatut entscheidet auch darüber, ob die Gesellschaft wirksam errichtet worden ist und ihr Rechtsfähigkeit zukommt. Ist das der Fall (und die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden), wird die betreffende ausländische Gesellschaft als juristische Person ohne besonderes Anerkennungsverfahren auch im Inland als rechtsfähig anerkannt, soweit dem nicht ausnahmsweise der ordre public entgegensteht.
Rz. 233
Ob eine ausländische Gesellschaft sich an einer deutschen Gesellschaftsform beteiligen kann, setzt eine für die betreffende Gesellschaftsform nach deutschem Recht erforderliche Rechtsfähigkeit i.S.d. Beteiligungsfähigkeit durch die ausländische Gesellschaft voraus. Dabei hilft oft der strukturelle Vergleich mit den deutschen Gesellschaftsformen. Welches ausländische Gebilde mit einem inländischen Rechtsinstitut übereinstimmt, ist vergleichend zu ermitteln, wobei die Bezeichnung der ausländischen Gesellschaft die Überprüfung nicht ersetzen kann. Z.T. ergeben sich, hat das ausländische Unternehmen seinen Sitz im EU-Ausland, die vergleichbaren Rechtsformen aus EU-Richtlinien.
Rz. 234
Von der Rechtsfähigkeit ist die besondere Rechtsfähigkeit zu unterscheiden. Hierunter versteht man die Qualifikation zum Erwerb bestimmter Rechte und Pflichten, wozu auch die Fähigkeit zum Erwerb von Beteiligungen (Anteilsrechten an anderen Gesellschaften) zählt. Zwar ist nicht stets davon auszugehen, dass eine ausländische Gesellschaft ohne Weiteres an einer inländischen beteiligungsfähig ist. Doch wirft die Beteiligung einer ausländischen juristischen Person an einer inländischen Kapitalgesellschaft und Genossenschaft als Gesellschafter oder Gründer insoweit keine Probleme auf. Sie kann wie eine inländische Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen, sich an anderen Kapitalgesellschaften beteiligen und darf nicht diskriminiert werden. Ganz im Gegensatz hierzu ist die besondere Rechtsfähigkeit in Bezug auf die Komplementärfähigkeit an einer inländischen KG umstritten.
2. Firmenbildung nach deutschem Recht
Rz. 235
Aus der Maßgeblichkeit des Personal- bzw. Gesellschaftsstatuts folgt, dass unabhängig von dem erläuterten Streit zur Gründungs- und Sitztheorie (vgl. Rdn 220 ff.) aufgrund der rechtlichen Selbstständigkeit einer Tochtergesellschaft für eine im Inland gegründete Tochtergesellschaft die inländischen Vorschriften für die Firmenbildung heranzuziehen sind. Denn bei der Tochter einer ausländischen Gesellschaft liegen sowohl der Verwaltungssitz als auch der Gründungsort im Inland. §§ 17 ff. HGB sowie § 4 GmbHG, § 4 AktG und § 3 GenG gelten je nach konkreter Rechtsform der inländischen Tochter als unmittelbar berufenes Recht. Insb. muss die inländische Tochter-Kapitalgesellschaft z.B. zwingend den Zusatz "mit beschränkter Haftung" bzw. "AG" bzw. eine entsprechende allgemeinverständliche Abkürzung in der Firma führen.
Rz. 236
Ein auf die Gesellschaftsform hinweisender Zusatz in der ausländischen Firma darf grds. nicht übernommen werden, weil im Zusammenhang mit dem zwingenden inländischen Rechtsformzusatz Missverständnisse und Unklarheiten unvermeidbar wären. Dies beinhaltet genauso wie bei einer deutschen Namensgeberin einen Verstoß gegen das hier anwendbare inländische Täuschungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB (vgl. zur gleichen Problematik auch ...