1. Firmenkern
Rz. 183
Die Firma einer KG hatte nach § 19 Abs. 2 HGB a.F. den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz zu enthalten. Vornamen brauchten auch hier wie bei der OHG nicht beigefügt zu werden (§ 19 Abs. 3 HGB a.F.) und die Namen anderer als der persönlich haftenden Gesellschafter durften in die Firma der KG ebenfalls nicht aufgenommen werden (§ 19 Abs. 4 HGB a.F.), insb. nicht die der Kommanditisten. Daraus wurde auch hergeleitet, dass Zusätze in der Firma wie "Brüder", "Gebrüder", "& Söhne", "& Sohn", "Familie X" unzulässig waren, wenn die entsprechenden Familienmitglieder nur als Kommanditisten an dem Unternehmen beteiligt waren. Diese Vorschriften gibt es nicht mehr – obwohl in den meisten anderen EU-Mitgliedstaaten entsprechende Verbote bestehen.
Es stellt sich auch hier die Frage, ob die Aufnahme des Namens eines Nichtgesellschafters in die Firma der KG erlaubt ist. Dies ist entgegen der wohl derzeit noch h.M. in den Grenzen der Täuschungseignung i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB zu bejahen (vgl. dazu ausführlich Rdn 102 ff. und zur OHG, Rdn 170 ff.). Darüber hinaus ist bei der KG streitig, ob der Name des Kommanditisten in der Firma verwendet werden darf. Dieser ist zwar Gesellschafter, aber haftet nicht persönlich. Auch hier ist ausschließlich auf das allgemeine Täuschungsverbot nach § 18 Abs. 2 HGB n.F. zurückzugreifen. Entgegen der noch immer einschränkenden Meinung in der Lit., nach der der Registerrichter i.d.R. davon ausgehen kann, dass der Name des Kommanditisten in der Firma "geeignet ist, über die als verkehrswesentlich anzusehenden Haftungsverhältnisse der Gesellschaft ersichtlich irrezuführen", ist die Verwendung des Namens des Kommanditisten in der Firma der KG zuzulassen.
Rz. 184
Zu den auftretenden Fragestellungen, wenn eine natürliche Person oder eine andere Gesellschaft als namengebende(r) Gesellschafter(in) auftritt, kann auf die Ausführungen zur OHG verwiesen werden (s. Rdn 170 ff.), für die Sach- und Fantasiefirma auf die Erörterungen zum Einzelkaufmann (s. Rdn 164 f.).
2. Rechtsformzusatz
Rz. 185
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB muss bei einer KG die Bezeichnung "KG" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung der Firma hinzugefügt werden. Die Gesetzesbegründung nennt in diesem Zusammenhang nur "KG". infrage kommt allenfalls noch "Kommanditges.", "Kommandit-Ges." oder "KommanditG". Es müssen also reine Rechtsformzusätze in die Firma aufgenommen werden, während nach bisherigem Recht ein das Gesellschaftsverhältnis nur andeutender (bei der Personenfirma z.B. "& Co.") Zusatz genügte. Zusätzlich darf ein solcher allgemeiner Gesellschaftszusatz wie z.B. "& Co." oder "& Cie" weiterhin in der Firma der KG verwendet werden. I.Ü. wird auf die Erörterungen zur OHG verwiesen (s. Rdn 181 f.).