1. Formwechsel
Rz. 142
Nach § 190 Abs. 1 UmwG kann ein Rechtsträger (hierzu § 191 Abs. 1 UmwG) durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten. Geändert wird, unter Wahrung der rechtlichen Identität, nur die Rechtsform. Nach § 200 Abs. 1 Satz 1 UmwG darf der Rechtsträger neuer Rechtsform seine bisher geführte Firma beibehalten; doch gilt dies nicht für Zusätze, die auf die bisherige Rechtsform hinweisen (§ 200 Abs. 1 Satz 2 UmwG). Vielmehr müssen der Firma die entsprechenden Rechtsformzusätze der neuen Rechtsform hinzugefügt werden (§ 200 Abs. 2 UmwG). § 200 Abs. 3 UmwG sieht das Erfordernis der Zustimmung eines namengebenden Gesellschafters für die Firmenfortführung ähnlich wie in § 22 HGB vor, wenn dessen Beteiligung an dem neuen Rechtsträger entfällt. Die strengeren Vorgaben für die Bildung des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft (z.B. § 2 Abs. 1 PartGG) sind zu beachten (§ 200 Abs. 4 UmwG). Der Formwechsel in die BGB-Gesellschaft bringt die Firma zum Erlöschen (§ 200 Abs. 5 UmwG), da die BGB-Gesellschaft nicht firmenrechtsfähig ist.
2. Verschmelzung
Rz. 143
§ 2 UmwG definiert den Begriff der Verschmelzung. Die verschmelzungsfähigen Rechtsträger ergeben sich aus § 3 UmwG.
Rz. 144
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UmwG darf der übernehmende Rechtsträger die Firma eines der übertragenden Rechtsträger, dessen Handelsgeschäft er durch Verschmelzung erwirbt, mit oder ohne Beifügung eines Nachfolgezusatzes fortführen. Es handelt sich insoweit nach h.M. um einen Sondertatbestand des § 22 HGB mit den gleichen Tatbestandsvoraussetzungen. Ein übernehmender Rechtsträger erwirbt durch Verschmelzung das Handelsgeschäft – für das eine Firma geführt wird – von einem übertragenden Rechtsträger. Das Regelungsbedürfnis ist das des § 22 HGB: Die möglicherweise traditionsreiche und wertvolle Firma soll erhalten bleiben. Anders als bei § 22 Abs. 1 HGB soll aber die Einwilligung des betroffenen übertragenden Rechtsträgers deshalb nicht erforderlich sein, weil dieser durch die Verschmelzung aufgelöst und voll beendet wird und "also kein Interesse mehr daran haben kann, dass sein Name nicht weiter verwendet wird". Der aufnehmende Rechtsträger kann das durch Verschmelzung erworbene Unternehmen aber auch unter seiner bisherigen Firma fortführen.
Immer dann, wenn an einem der übertragenden Rechtsträger eine natürliche Person beteiligt ist, die an dem übernehmenden Rechtsträger nicht mehr beteiligt wird, darf die nunmehrige Firma nur verwendet werden, wenn der betroffene Anteilsinhaber oder dessen Erben ausdrücklich in die Verwendung einwilligen (§ 18 Abs. 2 UmwG).
Rz. 145
Nach bisher h.M. muss auch bei einer Firmenfortführung nach § 18 Abs. 1 UmwG die Firma im Wesentlichen fortgeführt werden. Für großzügigere Tendenzen im Zuge der Liberalisierung des Firmenrechts gilt das Gleiche wie bei § 22 HGB. Wird die Firma fortgeführt, wirkt sich dies auch auf die Firmierung etwaiger Zweigniederlassungen des übernehmenden Rechtsträgers aus, da dieser kein von der Hauptniederlassung losgelöstes "Firmendasein" führen kann. Umgekehrt ist es aber zulässig, dass sich die Firmenfortführung nur auf die Zweigniederlassung beschränkt, als die das erworbene Handelsgeschäft weitergeführt wird. Die neue Verbindung zur Hauptniederlassung muss allerdings durch einen entsprechenden Firmenzusatz bei der Zweigniederlassung klargestellt werden.
3. Spaltung
Rz. 146
Nach § 123 UmwG kann ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger)
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unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten, |
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von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten, |
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aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern. |
Für Abspaltung und Ausgliederung schließt § 125 Satz 1 UmwG die Anwendbarkeit von § 18 UmwG aus, weil der firmenführende Rechtsträger fortbesteht. Einerseits droht nicht die Vernichtung der Firma, da der abspaltende/ausgliedernde Rechtsträger sie weiter nutzen kann. Darüber hinaus würde die zusätzliche Firmenfortführung beim aufnehmenden oder neugegründeten Rechtsträger zu einer Verdoppelung der Firma führen. Bei der Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger, sodass § 18 UmwG wie bei der Verschmelzung gilt. Streitig ist, ob nur der Rechtsträger, der den größten Teil des Unternehmens übernimmt, jeder beliebige oder sogar alle übernehmenden Rechtsträger die Firma übernehmen dürfen. In diesen Fällen kommt ggf. auch eine Firmenfortführung nach den allgemeinen Grundsätzen des § 22 HGB infrage. Für die Ausgliederung des gesa...