1. Erscheinungsformen
Rz. 186
Normalfall der GmbH & Co. KG ist eine KG, bei der die GmbH einziger Komplementär ist (echte, eigentliche, typische GmbH & Co. KG). Wenngleich der Form nach Personenhandelsgesellschaft, steht sie sachlich der GmbH (oder der AG) näher als der KG in ihrer vom Gesetz vorgesehenen Erscheinungsform. Das hängt mit der Haftungsbegrenzung auf ein bestimmtes Vermögen und der fehlenden persönlichen Haftung natürlicher Personen, wie sie das Gesetz für den Normalfall bei der KG zum Schutz der Gläubiger vorsieht, zusammen. Neben dieser GmbH & Co. KG "im engeren Sinn" gibt es die "unechte" GmbH & Co. KG (auch GmbH & Co. KG "im weiteren Sinn"), bei der neben der GmbH noch eine natürliche Person (oder auch mehrere) persönlich haftet. Letztere zählt zu den Exoten mit einem Anteil von unter 1 %, und bedarf keiner Bezeichnung der Haftungsbeschränkung i.S.d. § 19 Abs. 2 HGB. Schließlich tritt die GmbH & Co. KG in der Form auf, dass völlige oder überwiegende Identität zwischen den Gesellschaftern der GmbH und den Kommanditisten besteht. Die Bezeichnung schwankt, z.T. ist insoweit von der "identischen" oder "personengleichen" GmbH & Co. KG die Rede. Bei der "Einmann GmbH & Co. KG" ist der einzige Kommanditist auch der alleinige Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Die "Einheitsgesellschaft" ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gesellschafter der GmbH alle Geschäftsanteile der GmbH in die KG einbringen, wodurch diese zum Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH wird und die Gesellschafter nur noch Kommanditisten sind. Bei der "doppelstöckigen" (dreistufigen) GmbH & Co. KG handelt es sich um eine KG, deren Komplementär wiederum eine GmbH & Co. KG ist.
Rz. 187
Wie bereits erwähnt, erleichtert das HRefG die Firmenbildung auch bei der GmbH & Co. KG, weil der Firmenname der KG nicht mehr mit der Firma der Komplementär-GmbH gebildet werden muss. Die KG kann auch eine Sach- oder Fantasiefirma wählen. Hinsichtlich der Fantasiefirma wird auf die Darstellung oben (Rdn 164 f.) hingewiesen. Rechtsformspezifische Fragestellungen wirft die Personenfirma bei der GmbH & Co. KG auf, die nachfolgend dargestellt wird.
2. GmbH & Co. KG als Personenfirma
Rz. 188
Haftet nicht nur die GmbH persönlich, sondern daneben noch eine natürliche Person, so ist es weder nötig die Firma der GmbH noch den "GmbH-Zusatz" in die Firma aufzunehmen. Sie kann allerdings auch allein zur Firmenbildung herangezogen werden; die weiteren persönlich haftenden Gesellschafter brauchen in diesem Fall nicht in der Firma zu erscheinen. Gibt die GmbH der KG ihren Namen (und nicht die natürliche Person), so darf nach hier vertretener Ansicht das "GmbH" in der Firma der KG fortfallen. Nachfolgend wird unter einer GmbH & Co. KG nur eine solche verstanden, bei der ausschließlich eine GmbH persönlich haftet.
a) Firma der Komplementär-GmbH
Rz. 189
Sie ist Personen-, Sach- oder Fantasiefirma. Möglich ist auch (kombiniert) eine gemischte Firma. Als Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ist es ihr auch erlaubt, ihre Firma als Sachfirma aus dem Gegenstand der KG herzuleiten, sofern in dem Gesellschaftsvertrag der GmbH als Gegenstand des Unternehmens die Führung der Geschäfte der KG bezeichnet und ausdrücklich festgelegt ist, dass sich die GmbH nur an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen oder deren Geschäfte führen darf. Die Firma muss in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung "mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung wie insb. "GmbH" enthalten (§ 4 GmbHG), was auch für die abgeleitete Firma gilt. Enthält der Firmenkern schon das Wort "Gesellschaft", reicht "mbH" aus. Der Zusatz "mbH" allein reicht dagegen nicht.
Rz. 190
Beteiligungsfähig an der Komplementär-GmbH sind auch juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften, auch die GbR, was für die Beteiligung Letzterer an einer Personenhandelsgesellschaft umstritten ist. Wird deren Firma (bzw. der Name) zur Firmenbildung der Komplementär-GmbH benutzt, musste die Firma (der Name) nach altem Recht grds. vollständig und unverstümmelt gem. dem Grundsatz der Firmenidentität in die Firma der Komplementär-GmbH übernommen werden. Das gilt in diesem Fall nach h.M. aber nicht für den Rechtsformzusatz der Namensgeberin. Der Rechtsformzusatz muss jedenfalls entfallen, wenn er täuscht, wenn etwa eine AG einer GmbH ihren Namen gibt. Das ist auch dann der Fall, wenn er verdoppelt werden müsste (eine GmbH gibt als Gesellschafterin einer anderen GmbH ihren Namen), weil die Verdopplung beim Publik...