1. Firmenbildung
Rz. 209
§ 2 Abs. 1 PartGG enthält das Gebot, in dem Namen der Partnerschaftsgesellschaft mindestens den Namen eines Partners und die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe aufzunehmen. Der Name eines Nichtpartners darf auch nicht zusätzlich verwendet werden. Doktortitel können entweder als Namensbestandteil oder aufgrund Gewohnheitsrechts in den Namen der Partnerschaft aufgenommen und in das Partnerschaftsregister eingetragen werden. Eine Partnerschaft von Rechtsanwälten die den bisherigen Namen der Partnerschaft mit dem Doktortitel eines ausgeschiedenen Gesellschafters auch dann fortführen, wenn keiner der verbleibenden Partner promoviert ist, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter oder dessen Erbe in die Fortführung des bisherigen Namens eingewilligt hat.
Rz. 210
Die Verwendung einer Sachfirma steht allen Unternehmensträgern, also auch der EWIV offen. Sie kann aber auch eine Personen- oder eine Fantasiefirma wählen.
2. Rechtsformzusätze
Rz. 211
Die Intention des Gesetzgebers ging dahin, dass durch den Rechtsformzusatz die Rechtsform und damit die Haftungsverhältnisse aller unternehmenstragenden Rechtsträger für die Verkehrskreise transparent werden.
Rz. 212
Der Name der Partnerschaftsgesellschaft muss nach § 2 Abs. 1 PartGG den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten. Handelt es sich um eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung muss dies im Namen deutlich gemacht werden, z.B. durch den Zusatz "mbB", vgl. § 8 Abs. 4 PartGG: Zur Ausschließlichkeit des Zusatzes für die Partnerschaftsgesellschaft wird auf die obigen Erörterungen verwiesen (s. Rdn 108).
Rz. 213
Die EWIV hat nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EWIV-AusfG die Firma mit den voran- und nachgestellten Worten "Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung" oder der Abkürzung "EWIV" im Handelsregister anzumelden.
Rz. 214
Außerhalb der Regelungen des HGB kann z.B. auch eine Erbengemeinschaft unternehmenstragend sein. Führt diese das ererbte Unternehmen eines Einzelkaufmannes fort, hat sie analog § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB weiterhin mit dem Rechtsformzusatz "e.K." und einem klarstellenden Zusatz wie "in Erbengemeinschaft" zu firmieren.
Rz. 215
Aber auch für juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts i.S.d. § 36 HGB a.F. bzw. jetzt § 33 HGB (Stiftung, Idealverein, wirtschaftlicher Verein, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen von Gebietskörperschaften) fehlt es an einer Regelung für einen Rechtsformzusatz. Wenn diese ein Handelsgewerbe betreiben, sind sie Kaufmann i.S.d. § 1 Abs. 1 oder § 2 HGB. Daher gilt für sie § 17 Abs. 1 HGB und sie müssen, sofern sie nicht Kaufmann kraft Rechtsform sind, nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB als "e.K." oder ähnlich firmieren.
Rz. 216
Der Name der BGB-Gesellschaft ist keine Firma (s.o. zur Minderfirma, Rdn 28 ff.) i.S.d. § 19 HGB, muss also grds. auch keinen Rechtsformzusatz enthalten. Wurde die GbR – was fakultativ ist – aber in das durch das MoPeG neu geschaffene Gesellschaftsregister eingetragen, muss sie gem. § 707a Abs. 2 S. 1 BGB den Zusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" führen. Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name der GbR zudem nach § 707a Abs. 2 S. 2 BGB eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung ersichtlich macht. Hierbei handelt es sich um eine Parallelvorschrift zu § 19 Abs. 2 HGB, so dass man bei deren Anwendung auf die hierzu ergangene Rspr. und Lit. zurück greifen können wird (s.o. Rdn 194 ff.). Will eine BGB-Gesellschaft die Besitzstandswahrung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 PartGG nutzen und den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" im Namen führen, muss auch sie einen klarstellenden Hinweis auf ihre Rechtsform hinzufügen.