Rz. 192

Erfolgt die Zahlung während oder nach Abschluss des Rechtsstreits, aber noch außerhalb einer Vollstreckungsmaßnahme, können erstattungsfähige Hebegebühren gem. §§ 103 ff. ZPO zur Festsetzung gelangen. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolgt die Festsetzung der Hebegebühren über § 788 Abs. 2 ZPO und sie können als Kosten der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.

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