Rz. 193

In der Rechtsprechung und Literatur sind folgende Fälle anerkannt, in denen die Hebegebühr zu erstatten ist:

Der Mandant wohnt im Ausland.[74]
Der Mandant verfügt über kein eigenes Konto.[75]
Der Mandant ist krankheits- oder verletzungsbedingt nicht in der Lage, über sein Konto zu verfügen.[76]
Die Zahlung erfolgt an RA, ohne dass der RA oder die Partei hierzu aufgefordert hat[77] oder wenn ein ausdrücklicher Hinweis erfolgte, dass die Zahlung unmittelbar an die Partei zu erfolgen hat.[78] Hat der RA zur Zahlung auf sein Konto aufgefordert, wird die Erstattungsfähigkeit nur dann gegeben sein, wenn er den Gegner gleichzeitig auf die dadurch entstehenden Kosten hinweist.[79]
Der Schuldner hat sich in einem Vergleich ausdrücklich verpflichtet, an den RA zu zahlen.[80]
Der Vergleichsbetrag wird vom Schuldner freiwillig ratenweise an den RA gezahlt.[81]
Die titulierte Forderung wird in unregelmäßiger Weise abgezahlt und langwierige Lohnpfändungen waren erforderlich.[82]
Wenn der Verdacht besteht, dass das Verhalten des Schuldners die Überwachung der Zahlungen durch einen RA erforderlich macht, z.B. wenn der RA kontrollieren muss, ob der Schuldner bei Vorliegen mehrerer Zahlungsverpflichtungen die richtige Reihenfolge einhält.[83]
Eilfälle.[84]
Wenn der GV die vom Schuldner eingezogenen Beträge an den RA des Gläubigers überweist.[85] Die Erstattungspflicht des Schuldners ist in diesen Fällen jedoch nur zu bejahen, wenn der GV die vom Schuldner realisierten Zahlungen nicht hätte auch unmittelbar an den Gläubiger zahlen können.[86]
[74] OLG München AnwBl 1963, 339.
[75] Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, VV 1009 Rn 70.
[76] Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, VV 1009 Rn 70.
[77] OLG Schleswig AnwBl 1989, 169–170 = zfs 1989, 162.
[78] OLG Düsseldorf JurBüro 1985, 714–714 = Rbeistand 1985, 27–28.
[79] Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, VV 1009 Rn 72.
[80] KG Berlin JurBüro 1981, 1349–1350 = Rpfleger 1981, 410–410; entsprechend sollten Sie Vergleichstexte formulieren.
[81] AG Charlottenburg JurBüro 1996, 607–608.
[82] OLG Düsseldorf AGS 1998, 115–116 = JurBüro 1995, 49–50.
[83] AG Rpfleger 2005, 384–385.
[84] AG Ulm zfs 1988, 388.
[85] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 1009 Rn 22.
[86] Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, VV 1009 Rn 81.

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