Rz. 193
In der Rechtsprechung und Literatur sind folgende Fälle anerkannt, in denen die Hebegebühr zu erstatten ist:
▪ | Der Mandant wohnt im Ausland.[74] |
▪ | Der Mandant verfügt über kein eigenes Konto.[75] |
▪ | Der Mandant ist krankheits- oder verletzungsbedingt nicht in der Lage, über sein Konto zu verfügen.[76] |
▪ | Die Zahlung erfolgt an RA, ohne dass der RA oder die Partei hierzu aufgefordert hat[77] oder wenn ein ausdrücklicher Hinweis erfolgte, dass die Zahlung unmittelbar an die Partei zu erfolgen hat.[78] Hat der RA zur Zahlung auf sein Konto aufgefordert, wird die Erstattungsfähigkeit nur dann gegeben sein, wenn er den Gegner gleichzeitig auf die dadurch entstehenden Kosten hinweist.[79] |
▪ | Der Schuldner hat sich in einem Vergleich ausdrücklich verpflichtet, an den RA zu zahlen.[80] |
▪ | Der Vergleichsbetrag wird vom Schuldner freiwillig ratenweise an den RA gezahlt.[81] |
▪ | Die titulierte Forderung wird in unregelmäßiger Weise abgezahlt und langwierige Lohnpfändungen waren erforderlich.[82] |
▪ | Wenn der Verdacht besteht, dass das Verhalten des Schuldners die Überwachung der Zahlungen durch einen RA erforderlich macht, z.B. wenn der RA kontrollieren muss, ob der Schuldner bei Vorliegen mehrerer Zahlungsverpflichtungen die richtige Reihenfolge einhält.[83] |
▪ | Eilfälle.[84] |
▪ | Wenn der GV die vom Schuldner eingezogenen Beträge an den RA des Gläubigers überweist.[85] Die Erstattungspflicht des Schuldners ist in diesen Fällen jedoch nur zu bejahen, wenn der GV die vom Schuldner realisierten Zahlungen nicht hätte auch unmittelbar an den Gläubiger zahlen können.[86] |
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