Rz. 18

Unter Streit ist zu verstehen, wenn die Parteien hinsichtlich des bestehenden Rechtsverhältnisses und der sich daraus ergebenden Folgen unterschiedlicher Auffassung sind.

 

Rz. 19

Gemäß § 779 Abs. 2 BGB bedeutet "Ungewissheit", dass die Verwirklichung eines Anspruches unsicher ist. Die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis kann sich sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Aspekten ergeben.[8] Folgende Punkte können in Forderungssachen ungewiss sein, wobei es für das Entstehen des Kriteriums "Ungewissheit" ausreicht, wenn einer oder mehrere zutreffend sind:

Hauptanspruch,
Fälligkeit des Anspruchs,
Nebenforderungen wie Mahnauslagen, Kosten und/oder Zinsen (Höhe und/oder Fälligkeit),
Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners,
Durchsetzbarkeit eines Anspruchs.

Grundsätzlich ist bei der (Raten-)Zahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner schon eine Ungewissheit über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners gegeben, da, wenn Gläubiger und Schuldner der Auffassung wären, dass der Schuldner den Anspruch sofort und in einer Summe befriedigen könnte, keine der Parteien den Vorschlag einer Zahlungsvereinbarung unterbreiten würde.

Bei der Beurteilung, ob ein Streit oder eine Ungewissheit vorliegt, sind keine hohen Maßstäbe zu deren Bejahung heranzuziehen. Es reicht aus, wenn die Parteien unterschiedliche Meinungen zur Rechts- und Sachlage vortragen oder sich über die Rechtslage nebst ihren Konsequenzen unsicher sind.

Zum Zeitpunkt der Einigung muss der Streit oder die Ungewissheit noch andauern.

[8] Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, VV 1000 Rn 13.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?