Rz. 184

Das Interesse eines Wohnungseigentümers an der Entlastung eines Beirates berechnet sich aus dem Anteil des Schadensersatzanspruches der WEG gegenüber dem Beirat, der auf diesen Wohnungseigentümer und den beigetretenen Klägern entfällt. Addiert wird weiterhin ein Betrag in Höhe von 500,00 EUR, der das Interesse der WEG an einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit abbildet.[182] Der so errechnete Wert bildet die Beschwer.

Der Gebührenstreitwert orientiert sich an der Tatsache, dass sich Streitigkeiten um die Entlastung des Beirates regelmäßig im Rahmen von Beschlussklagen abspielen werden. Daher ist das Gesamtinteresse, also die Summe aller möglichen Schadensersatzansprüche und Benachteiligungen der WEG und ihrer Eigentümer zu ermitteln. Sodann bestimmt man das Eigeninteresse des oder der Kläger. Das Gesamtinteresse ist dann auf das siebeneinhalbfache des Klägerinteresses zu kappen. Der so ermittelte Wert darf auch den Verkehrswert des Eigentumsanteils des Klägers nicht überschreiten (vgl. Rdn 160 ff.).

Streitigkeiten um die Entlastung des Beirates, die im Rahmen eines Schadensersatzanspruches geklärt werden müssen, werden beim Streitwert nicht gesondert berücksichtigt. Hier bestimmt sich der Wert einzig nach dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch.

[182] BGH, Beschl. v. 9.3.2017 – V ZB 113/16, www.bundesgerichtshof.de.

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