Rz. 187

Der Streitwert für die Anfechtung eines Entziehungsbeschlusses durch den Wohnungseigentümer betrug vor der WEG-Reform regelmäßig nur 20 % des Verkehrswertes der Wohnung.[185] Die Minderung folgt daraus, dass es sich nur um eine Vorbereitungshandlung handelt. Im Geltungsbereich des neuen § 49 GKG bestimmt sich das Eigeninteresse maximal an dem Verkehrswert des Eigentumsanteils. Dieser ist wegen des bloßen Vorbereitungscharakters zu reduzieren, so dass sich die Rechtsprechung hier wohl übertragen lässt.

Die Abmahnung vor Fassung des Entziehungsbeschlusses wird aus Sicht des abgemahnten Wohnungseigentümers als Vorbereitungshandlung nur mit 1/5[186] bis ⅓[187] des Verkehrswertes der Wohnung behandelt, sollte aber unter dem obengenannten Aspekt eher unterhalb von 20 % angesetzt werden.

Aus Sicht der WEG stellt dies eher eine Handlung auf Unterlassung der beanstandeten Pflichtverletzung dar. Der Gegenstandswert richtet sich dann eher nach der Pflichtverletzung (vgl. auch Rdn 170 ff.).

[185] BGH, Beschl. v. 8.7.2011 – V ZR 2/11, www.bundesgerichtshof.de.
[186] Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, § 49a GKG Rn 21.
[187] Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Rn 6274a.

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