Rz. 188

Die WEG-Eigentümer haben über die Bildung einer Erhaltungsrücklage zu entscheiden und tun dies im Beschlusswege, § 19. Der Beschluss bindet die Eigentümer in der Regel für das Geschäftsjahr. Folglich wäre als Gesamtinteresse der Wert der Einzahlungen aller Eigentümer über den Jahreszeitraum und als Eigeninteresse der Wert der Einzahlungen des klagenden Miteigentümers anzusetzen. Das Gesamtinteresse bildet dann den Gegenstandswert. Es wird aber durch das 7,5-fache des Einzelinteresses des Klägers und den Verkehrswert des Miteigentumsanteils des Klägers begrenzt (vgl. auch Rdn 170 ff.).

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