Rz. 193

Die Festlegung einer Hausordnung ist mit der WEG-Reform nunmehr in § 19 WEG als Beschlusssache normiert. Der Gegenstandswert orientiert sich damit am Gesamtinteresse der WEG an der Errichtung einer Hausordnung oder an der Vereinbarung bzw. Beibehaltung einer entsprechenden Klausel. Dieses Gesamtinteresse richtet sich dabei stark an der Zielrichtung der begehrten Änderung aus. Richtet sich die Streitigkeit gegen eine spezielle Klausel, wie z.B. die Erlaubnis zur Tierhaltung oder die einzuhaltenden Ruhezeiten, so ist das Interesse aus der Summe des Einzelinteresses jedes Miteigentümers zu bestimmen. Mögliche Mietminderungen oder Wertminderungen des Wohneigentums, die Abschaffung des Haustiers und ähnliche Kosten finden dabei Berücksichtigung. Der Gegenstandswert darf dabei das 7,5-fache des Einzelinteresses des klagenden Mieteigentümers und den Verkehrswert von dessen Miteigentumsanteil nicht übersteigen (vgl. Rdn 160 ff.).

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