Rz. 92

Der Antrag auf Feststellung, dass eine Berechtigung zur Mietminderung aufgrund eines Mangels besteht, stellt gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit dar. Die Höhe des Streitwertes war lange umstritten. Der BGH hat für Aufträge, die bis zum 31.12.2020 erteilt wurden, entschieden, dass § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG und §§ 3, 9 ZPO anzuwenden sind. Danach ist maximal der 3,5-fache Jahreswert der geltend gemachten Minderung als Streitwert festzusetzen. Ein Abschlag für die Feststellung ist nicht vorzunehmen. Die Begrenzung auf den Jahresbetrag einer Mietminderung analog § 41 Abs. 5 GKG soll in diesen Fällen gerade nicht stattfinden.[90] Die gilt allerdings nicht, wenn das Mietverhältnis eine kürzere Restlaufzeit vorsieht.

Mit der Einführung des KostRÄG 2021 stellt der Gesetzgeber in § 41 Abs. 5 S. 1 GKG klar, dass der Streitwert auf die Jahresmiete begrenzt werden soll. Für Aufträge ab dem 1.1.2021 findet also eine Streitwertreduzierung statt.

Der Vermieter kann statt des Feststellungsantrags auch Klage auf zukünftige vollständige Zahlung der Miete erheben.[91] Für diese Anträge dürfte § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG und §§ 3, 9 ZPO den Streitwert bestimmen und auf das dreieinhalbfache des Jahreswertes des bisher nicht gezahlten Mietminderungsbetrags festlegen. Dem Wortlaut nach sollte § 41 Abs. 5 S. 1 GKG hier keine Anwendung finden. Dem klagenden Vertreter des Mieters hilft diese Alternative nicht.

[90] BGH, Beschl. v. 14.6.2016 – VIII ZR 43/15, www. bundesgerichtshof.de.
[91] BGH, Urt. v. 4.5.2011 – VIII ZR 146/10, www. bundesgerichtshof.de.

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