Rz. 162

Das zunächst gebildete Gesamtinteresse bildet den Gegenstandswert. Dieser Gegenstandswert ist allerdings begrenzt. Die erste Grenze wird durch das siebeneinhalbfache Eigeninteresse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen gebildet.

 

Beispiel:

Das Interesse des Klägers und des beigetretenen errechnet sich wie folgt:

 
Interesse des E. Igen 150/1000 von 10.000,00 EUR 1.500,00 EUR
Interesse des S. Elf 80/1000 von 10.0000,00 EUR 800,00 EUR
  2.300,00 EUR

Das siebeneinhalbfache von diesem Wert beträgt 17.250,00 EUR und liegt oberhalb des Gesamtinteresses. Diese Grenze ist hier folglich nicht anzuwenden. Es bleibt beim Gegenstandswert 10.000,00 EUR.

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