Rz. 194

Verbietet oder erlaubt ein WEG-Beschluss die Haltung von Hunden und ist dieser Beschluss anzufechten, so erfolgt die Ermittlung des Streitwertes auch hier nach § 49 GKG. Umso erstaunlicher ist es, dass dieser Umstand auch von der Rechtsprechung ignoriert wird und pauschale Werte um die 1.000,00 EUR festgesetzt werden.[189]

Richtigerweise muss hier das Gesamtinteresse gebildet werden. Dieses errechnet sich aus Interesse des Klägers, welches sich ggf. aus dem Wert des ab- oder anzuschaffenden Hundes nebst einem Zuschlag für weitere Interessen, wie emotionale Bindung, besondere Hilfestellungen bei z.B. Blindenhunden usw. ergibt, und dem Interesse der übrigen WEG-Eigentümer, z.B. bestehend aus möglichen Mietminderungen oder Wertminderung. Weiterhin ist der Wert des Klägerinteresses zu ermitteln. Das zuvor ermittelte Gesamtinteresse stellt den Gegenstandswert dar. Er darf aber das 7,5-fache dieses Eigeninteresses oder den Verkehrswert des Klägeranteils nicht überschreiten (vgl. Rdn 160 ff.).

[189] LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 31.7.2009 – 19S 3183/09.

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