Rz. 195

Für die Beschlüsse über Instandsetzungsmaßnahmen muss wieder das Gesamtinteresse der WEG und das Eigeninteresse des Klägers ermittelt werden. Ähnlich wie bei sonstigen baulichen Maßnahmen spiegelt sich das Gesamtinteresse vor allem in den dafür aufzuwendenden Kosten wider. Auch ein zu erwartender Mehrwert des Eigentums oder verhinderte Mietminderungen gehören zum Interesse der WEG. Die einzelnen Werte sind zu schätzen und zu addieren.

Das Eigeninteresse des Klägers Wohnungseigentümer richtet sich nach denselben Kriterien nur bezogen auf den Wohnungseigentümer. Das Siebeneinhalbfache dieses Eigeninteresses bildet die Obergrenze des Gegenstandswertes. Der Verkehrswert des Wohneigentums ist ebenso als Obergrenze zu berücksichtigen (vgl. Rdn 160 ff.).

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