Rz. 172

Der einzelne Wohnungseigentümer hat mit der Neufassung des WEG einen gesetzlich normierten Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, § 18 Abs. 4 WEG. Ein Anspruch auf Herausgabe der Abrechnungsunterlagen oder von Kopien wird damit noch immer nicht verbunden sein. Er kann nur die Einsicht in die Akten vor Ort geltend machen.[171] Der Streitwert bestimmt sich mit der Streichung des § 49a GKG nach dem Einzelinteresse des klagenden des Wohnungseigentümers. Bei mehreren Klägern ist der Wert zu addieren.

Das Eigeninteresse bestimmt sich dabei vorwiegend nach dem Zweck der Einsicht. Dient die Einsicht zur Prüfung der Jahresabrechnung, bestimmt sich das Interesse an dem Anteil, den der Eigentümer an der Abrechnung zu tragen hat. Dient die Einsichtnahme der Begründung oder Ermittlung eines Schadensersatzanspruches gegen den Verwalter, so wird der geschätzte Schadensersatzanspruch herangezogen. Da die Einsichtnahme nur eine Vorbereitungshandlung ist, wäre hier ein entsprechender Abschlag vorzunehmen.

Die gleichen Regeln gelten für die Geltendmachung des Anspruches auf Herausgabe der Unterlagen gegen einen ausgeschiedenen Verwalter.

 

Rz. 173

Der Anspruch auf Erstellung einer Vermögensübersicht durch den Verwalter nach § 28 Abs. 4 WEG dürfte sich an dem vorhandenen Vermögen orientieren. Da der Anspruch jedoch selten die Hautsache regeln wird, dürfte ein angemessener Abschlag von 2/3 bis 90 % vorzunehmen sein. Denkbar wäre aber auch, dass sich aus dem Vermögensverzeichnis weitere Ansprüche ergeben, wie Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter oder auch gegen Dritte.

In diesem Fall kann sich der Anspruch auch an den erwarteten weiteren Ansprüchen orientieren.

Kein Anhaltspunkt für die Festsetzung des Streitwertes ist der Aufwand des Verwalters, diese Übersicht zu erstellen. Maßgeblich ist nur das Interesse der Antragstellerseite.

[171] BGH, Urt. v. 11.2.2011 – V ZR 66/10, www.bundesgerichtshof.de.

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