Aktenzeichen der Hauptsache: _________________________
In der Streitsache
_________________________ ./. _________________________
erhebe ich Namens und im Auftrag des Mandanten nach § 68 GKG
Streitwertbeschwerde
Es wird beantragt:
Der Streitwert wird von _________________________ EUR auf _________________________ EUR herabgesetzt/heraufgesetzt.
I.
Das Urteil in oben genannter Angelegenheit wurde meinem Mandanten am _________________________ zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt. Die Rechtskraft trat damit am _________________________ ein.
Die 6-monatige Beschwerdefrist der §§ 68 Abs. 1 S. 3 Hs. 1, 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist damit gewahrt.
oder
Der Streitwertbeschluss erst am _________________________ zugestellt worden. Die Monatsfrist des § 68 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 GKG ist hier gewahrt.
oder
(Im Namen des Antragstellers beantrage ich
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
zu gewähren.
Der Streitwertbeschluss ist am _________________________ zugestellt worden. Er war jedoch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gem. § 68 Abs. 2 S. 2 GKG gilt damit die Verhinderung zur Einhaltung der Frist als unverschuldet.)
II.
Durch den überhöhten Streitwert wird mein Mandant mit zusätzlichen Gebührenforderungen in Höhe von mehr als 200,00 EUR belastet. Der Wert der Beschwer übersteigt 200,00 EUR.
oder
(Mit dem Mandanten habe ich bei Übernahme des Auftrages eine Vergütungsvereinbarung geschlossen.
Glaubhaftmachung: Abschrift der Vergütungsvereinbarung
Nach dieser Vereinbarung hat der Mandant für meine Tätigkeit Kosten in Höhe von _________________________ EUR zu tragen. Trotz Obsiegens in der Hauptsache kann mein Mandant aufgrund des Streitwertbeschlusses jedoch nur Kosten in Höhe von _________________________ EUR erstattet verlangen. Bei Festsetzung des korrekten Streitwertes wären es immerhin _________________________ EUR. Er ist folglich um mehr als 200,00 EUR beschwert.)
III.
Die Streitwertfestsetzung ist fehlerhaft. _________________________ (weitere Begründung)
IV.
Ich beantrage weiterhin, die weitere Beschwerde zuzulassen. Die angegriffene Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung nach §§ 67 Abs. 1, 66 Abs. 4 GKG. An die "grundsätzliche Bedeutung" dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.
Es liegt eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage vor. Auch in Zukunft kann sich diese Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen. Die Zulassung der weiteren Beschwerde ermöglicht die Vereinheitlichung der Rechtsprechung.
C. Lever
(Rechtsanwalt)