1. Gebührenvereinbarung des Verwalters
Rz. 206
Der Verwalter war auf Grundlage von § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. berechtigt, in bestimmten WEG-Streitigkeiten sogar gegen den Willen einzelner Eigentümer eine Vergütungsvereinbarung mit einem Rechtsanwalt zu treffen. Mit der Reform des WEG 2020 ist diese Ermächtigung wieder gestrichen worden. Vielmehr darf der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn der Auftrag
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nur von untergeordneter Bedeutung ist und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führt oder |
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zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich ist. |
Rz. 207
Von praktischem Interesse dürfte hier vor allem die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Fristwahrung sein. Insbesondere, wenn die Klage mit der gerichtlichen Verfügung zugestellt wurde, die Verteidigung anzuzeigen oder innerhalb einer bestimmten Frist zu erwidern. Von der ordnungsgemäßen Verwaltung ist im Regelfall hier aber nur die Vereinbarung der gesetzlichen Gebühren gedeckt. Lediglich für den Fall, dass zu den üblichen Bedingungen kein Prozessvertreter mehr gefunden werden kann, darf nach der neuen gesetzlichen Maßgabe eine Gebührenvereinbarung getroffen werden.
Rz. 208
Über diese gesetzliche Vollmacht hinaus, kann der Verwalter auch durch WEG-Beschluss oder Verwaltervertrag ermächtigt werden, andere Vergütungsvereinbarungen zu treffen. Der Verwalter hat hier insbesondere beschlossene Kostengrenzen zu beachten. Vereinbart er für die WEG eine Regelung, die gegen diese als interne Weisungen fungierende Beschlüsse verstoßen, bleibt die Vereinbarung im Außenverhältnis durchaus wirksam. Im Innenverhältnis zur WEG hingegen macht er sich schadensersatzpflichtig.
2. Kostenerstattung
Rz. 209
Die Kostenerstattung bei einer WEG-Beschlussklage erfolgt zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen nach Obsiegen und Unterliegen. Da mit der Novellierung des WEG nicht mehr die einzelnen Wohnungseigentümer Beklagte sind, sondern die WEG, bleibt dem einzelnen Eigentümer, der seine Rechte durch die WEG nicht hinreichend wahrgenommen sieht, nur das Mittel der Nebenintervention.
Rz. 210
Im Fall einer Nebenintervention sieht § 44 Abs. 4 WEG vor, dass die Kosten des Nebenintervenienten nur dann zu erstatten sind, wenn die Nebenintervention geboten war. Geboten ist eine Nebenintervention auf Beklagtenseite, wenn die Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers nicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer alleine überlassen werden kann. Hier wird schon erforderlich sein, dass der beigetretene Miteigentümer im Prozess Argumente und Sachverhalt vorträgt, die die WEG allein nicht hätte vortragen können oder wollen.
Rz. 211
Hintergrund der Regelung ist die Reduzierung des Prozessrisikos für den Kläger. Mit einer freien Erstattungsfähigkeit würde gerade im Fall einer großen WEG das finanzielle Risiko des Klägers nicht mehr überschaubar und damit die Hemmschwelle für die Klageerhebung zu hoch. Die bis November 2020 geltende Beschränkung der Erstattungsfähigkeit nach § 50 WEG a.F. ist damit ersetzt worden.