Rz. 45

Von der Untervermietung zu unterscheiden ist der Anspruch auf Aufnahme eines Lebensgefährten, von Familienangehörigen oder auch Besuchern in die Wohnung. Diese zahlen keine Miete an den Hauptmieter aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung. Zur Untervermietung siehe Rdn 134 ff.

Der Streitwert ist – sofern der Anspruch als eigene Angelegenheit verfolgt wird und nicht nur Voraussetzung einer anderen Rechtsfrage ist – nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO am Interesse des Anspruchstellers zu schätzen.

Empfohlen wird hier, die Nettomiete für restliche Dauer des Mietverhältnisses, maximal aber die Jahresmiete zu veranschlagen.[43]

[43] AG Fürth, WuM 1991, 32.

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