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Bei einem Streit um Entfernung eines Blumenkastens ist das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Maßnahme zu ermitteln; § 23 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Maßgeblich können hier neben der optischen Beeinträchtigung auch drohende Schäden durch falsche Bepflanzung, unsachgemäße Anbringung, statische Beeinträchtigung bei besonders schweren Pflanzen oder mögliche Schäden oder Verunreinigungen durch das Gießwasser oder Pflanzenabfälle. Im Regelfall und ohne besonderes Schadenspotenzial ist der Streitwert eher in der untersten Gebührenstufe bis 500,00 EUR anzusetzen.

Die Kosten der Beseitigung sowie der Wert der Kästen und ihrer Bepflanzung gehören eher zum Interesse des Mieters, wenn dieser mit dem Ziel der Erhaltung bestehender Blumenkästen klagt.

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