Rz. 131

Behauptet eine der Parteien ein Sonderkündigungsrecht (z.B. eines Erben oder aufgrund eines außerordentlichen Kündigungsgrundes), so ist die Differenz zwischen der regulären Kündigungsfrist und der behaupteten Sonderkündigungsfrist ausschlaggebend. Der Streitwert ist nach § 23 Abs. 1 GKG, § 41 Abs. 1 GKG auf eine Jahresmiete begrenzt.

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