Rz. 139

Streiten sich die Parteien darum, welches Objekt vom Mietvertrag erfasst ist und ob Teile des Grundstückes oder einzelne Räume vom Mietverhältnis umfasst sind, handelt es sich dem Grunde nach um einen Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses über den strittigen Teil. Der Streitwert bemisst sich also nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 1 GKG nach der Nettomiete für das strittige Objekt für die restliche Vertragslaufzeit, begrenzt auf eine Jahresnettomiete zuzüglich Umsatzsteuer.[146] Bei Streitigkeiten über Teile der Mietsache ist deren Anteil an der Gesamtmiete zu bestimmen.

[146] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2005 – I- 24 W 62/05, openJur 2011, 41328.

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