Rz. 140

Bei einem Streit über die Frage, wer Vertragspartei ist oder geworden ist, ob und wer aus einem Mietvertrag ausgeschieden ist oder, ob ein Mietverhältnis auf eine andere Person übergegangen ist, bemisst sich der Streitwert nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 1 GKG. Zugrunde zu legen ist der Jahreswert der Nettokaltmiete.

Ist die Frage des Vertragspartners nur Vorfrage eines geltend gemachten Rechtsanspruches, wird die Prüfung der Frage, wer Vertragspartner ist, nicht gesondert berücksichtigt.

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