Rz. 141

Streiten sich die Parteien über die Verlängerung eines Vertrages, handelt es sich um einen Streit um die Dauer eines Vertrages. Nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 1 GKG ist für die Gegenstandswertberechnung ist hier die Nettokaltmiete ggf. einschließlich Umsatzsteuer[147] für die strittige Vertragslaufzeit, begrenzt auf eine Jahresnettomiete zu veranschlagen.

[147] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2005 – I- 24 W 62/05, openJur 2011, 41328.

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