1. Auskunft über Anlage

 

Rz. 76

Der Mieter hat ein Recht auf Auskunft und Nachweis der Anlage der Kaution auf einem gesonderten Konto. Bei der Klage über die Auskunft ist der Wert der Kaution abzüglich eines angemessenen Abschlages anzusetzen. Da das Interesse der späteren Leistungsklage nicht erreicht wird, reicht ¼ des Kautionsbetrages als Streitwert aus.[77]

[77] OLG Köln, Beschl. v. 12.8.2009, openJur 2011, 68046.

2. Rückzahlung oder Rückgabe der Kaution

 

Rz. 77

Die Klagen auf Rückzahlung der Kaution, die Rückübertragung der Pfändung des Sparbuches, den Widerspruch gegen die Inanspruchnahme eines Kautionssparbuches oder einer Kautionsbürgschaft oder die Auffüllung der Kaution durch den Vermieter richten sich nach dem konkret geltend gemachten Betrag.[78]

Soll lediglich eine Kautionsurkunde (z.B. Kautionssparbuch, Bürgschaftsurkunde oder ähnliches) herausgegeben werden, kann der Streitwert mit einem Abschlag versehen werden, sofern die Kaution erledigt ist und lediglich ein Missbrauch verhindert werden soll. Wird die Herausgabe zusammen mit dem Rückzahlungsanspruch aus der Kaution geltend gemacht, ist die Herausgabe wegen wirtschaftlicher Identität der Ansprüche nicht zu berücksichtigen.[79]

[78] BGH, Beschl. v. 15.2.2006 – VIII ZB 93/04, openJur 2011, 12296.
[79] BGH NJW-RR 1994, 758; OLG Bamberg JurBüro 1974, 1437.

3. Abrechnung der Kaution

 

Rz. 78

Der Anspruch auf Abrechnung der Kaution berechnet sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Er orientiert sich an dem erwarteten zu erstattenden Kautionsguthaben des Mieters. Da mit der Abrechnung noch nicht die Durchsetzung des Anspruches verbunden ist, ist auch hier ein Abschlag vorzunehmen.

Wird die Abrechnung der Kaution in einer Stufenklage geltend gemacht, gilt § 44 GKG. Der Wert des Abrechnungsantrages und des Zahlungsantrages können nur alternativ angesetzt werden. Es gilt der höhere Wert.

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