1. Duldung der Modernisierung
Rz. 98
Die Duldung der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen wird bei Wohnraum nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 5 GKG der Betrag der möglichen Mieterhöhung für den Zeitraum der Vertragslaufzeit begrenzt auf den Jahresbetrag angesetzt.[106]
Die Arbeiten zur Instandhaltung können auch durchgeführt werden, um mangelbedingte Mietminderungen zu vermeiden. Zum Streitwert errechnet sich dann aus dem Jahresbetrag der so vermiedenen Mietminderungen. Sofern im Klageantrag dazu keine Angaben gemacht werden, sind diese zu schätzen.
Selbst das Zutrittsrecht für die vorbereitenden Planungs- und Vermessungsarbeiten kann mit 1/12 der Jahresmiete für 2 Tage berücksichtigt werden.[107]
Rz. 99
Bei Geschäftsräumen ist § 41 Abs. 5 GKG nicht anzuwenden, sodass die Bemessung hier über § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO erfolgen dürfte. Hier wäre zu schätzen, wie hoch das Interesse des Vermieters an der Durchführung der Maßnahmen ist. In Ermangelung eines gesetzlichen Rechtes zur Modernisierungsmieterhöhung wären hier die möglichen Mehrerträge bei einer Neuvermietung der betroffenen Gewerbeeinheit oder auch die Mehrerlöse bei der Vermietung anderer Flächen im betroffenen Objekt heranzuziehen. Der Gegenstandswert wäre hier auf die verbleibende Mietzeit des betroffenen Gewerbemieters maximal aber auf 3,5 Jahre begrenzt.
2. Modernisierungsmieterhöhung
Rz. 100
Bei Modernisierungsmieterhöhungen bei Wohnraum gilt § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 41 Abs. 5 S. 1 GKG. Hier ist der Jahreswert der erhöhten Miete anzusetzen, sofern das Mietverhältnis nicht vorher endet.[108] Dies gilt auch für die Feststellung, dass sich die Miete nicht durch die Modernisierungsmieterhöhung erhöht hat.[109] Die Begrenzung gilt nicht, wenn nur der Saldo einer Nachzahlung geltend gemacht wird. Hier ist der geforderte Zahlbetrag ausschlaggebend. Der Wert der Beschwer ist hingegen nach § 9 ZPO erst durch den 3,5-fachen Jahresbetrag begrenzt.[110]
Rz. 101
Ein ähnlicher Anspruch für Gewerberaummietverhältnisse – der wohl eher aufgrund vertraglicher Vereinbarung bestehen kann – würde sich dann nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Jahreswert des geforderten Mehrbetrages berechnen.
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