Rz. 102

Bei Lärm handelt es sich im Prinzip um einen Mangel, sodass sich der Streitwert nach den Grundsätzen der Mangelbeseitigung richtet (siehe dort Rdn 90 ff.).

1. Verteidigung des Mieters

 

Rz. 103

Kommt der Lärm aus einer Mietwohnung, so kann der Streit von drei Seiten betrachtet werden. Bei der Ermittlung des Gegenstandswertes ist auch hier auf das Interesse des jeweiligen Anspruchstellers abzustellen.

Möchte der Mieter sein Recht durchsetzen, sich wie gehabt weiter in der Wohnung bewegen und vor allem Geräusch verursachen zu dürfen, ist auf dessen Interesse an der Erhaltung des Zustandes abzustellen. Das Interesse bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Anhaltspunkte zur Gegenstandswertbemessung liefern hier nur die konkreten Vorwürfe. Soll er z.B. das Musizieren unterlassen, ist die Nutzbarkeit der Wohnung eingeschränkt, und die Begrenzung auf die mögliche Minderung der Jahresnettomiete für das geforderte Verhalten nach § 41 Abs. 5 GKG wäre angemessen.

 

Rz. 104

Bei Gewerbemietverhältnissen kann sogar über die Mietminderung, die sich hier nach § 9 ZPO bis zum 3,5-fachen Jahresnettowert des Minderungsbetrages berechnet, ausschlaggebend sein. Darüber kommt auch die Berücksichtigung von Umsatzeinbußen in Frage.

2. Vorgehen des Vermieters gegen einen lärmenden Mieter

 

Rz. 105

Möchte der Vermieter dem Mieter das Lärmen untersagen, bestimmt sich dessen Interesse auch nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Das Interesse ist hier im Einzelfall zu schätzen. Denkbar ist hier die Bestimmung anhand der Mietminderungen der übrigen Mieter im Haus. Begrenzend ist hier jedoch der Gedanke des § 41 GKG heranzuziehen, sodass der Wert bei Wohnraum auf einen Jahresminderungsbetrag ohne Berücksichtigung der Betriebskosten begrenzt ist. Bei Gewerberäumen wäre die Begrenzung unter Hinzuziehung von § 9 ZPO auf den 3,5-fachen Jahreswert vorzunehmen.

3. Vorgehen Mieter gegen Mieter

 

Rz. 106

Geht ein Mieter gegen einen anderen Mieter auf Unterlassung einer Ruhestörung vor, liegt eigentlich keine mietrechtliche Streitigkeit vor. Der Streitwert wird hier nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO geschätzt. Regelmäßig werden hier zwischen 4.000,00 EUR und 8.000,00 EUR[111] angenommen.

[111] Z.B. 4.000,00 EUR AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 16.12.2015 – 712 C 144/15, www.ra-becker-hamburg.de/.../AG_Hamburg-Wandsbek%20_712_C%20_144–15.pdf; 6.000,00 EUR LG Siegen, Urt. v. 1.6.2012 – 2 O 435/11, openJur 2012, 87036.

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